Die BRD ist kein Staat

 

Die BRD ist kein Staat, sondern lediglich ein provisorisches „Besatzungs-Konstrukt“

 

Das Grundgesetz

Das "Bonner Grundgesetz", wie es ursprünglich genannt wurde, wurde auf Veranlassung der westlichen Besatzungsmächte vom mit überwiegend ausgezeichneten Fachleuten besetzten „Parlamentarischen Rat“ erstellt und am 23. Mai 1949 in Bonn verkündet. Es wurde im Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als zwei Drittel der beteiligten deutschen Länder angenommen. Bayern lehnte es ab, akzeptierte jedoch seine Verbindlichkeit durch die Annahme der übrigen westdeutschen Bundesländer. Diese verfassungsähnliche Satzung, die ausdrücklich als Provisorium gedacht war, mußte

a)  die für sie verbindlichen Vorstellungen der drei westlichen Besatzungsmächte berücksichtigen (vergleiche Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 III), gleichwohl

b)  die Formulierung eines modernen Verfassungstextes anbieten und hierbei


c)  vor allem durch den Hinweis auf die Vorläufigkeit die unterdrückte Abstimmung durch das Volk übermänteln und nicht zuletzt


d)  den - nicht kompetenten -  Ländern die Annahme hauptsächlich durch den Hinweis auf das Provisorium schmackhaft machen, das ja einer späteren Volksabstimmung unterliegen würde.

 

Zeitzeugen können das Ränkespiel bestätigen

Ich als Zeitzeuge kann das Ränkespiel mit dem wesentlichen Hinweis auf den Übergangs-Charakter bestätigen. Die Ländergremien (Landtage, Bürgerschaften in Bremen und Hamburg, sowie das Abgeordnetenhaus in West-Berlin) waren sicherlich nicht ermächtigt, von sich aus über eine „BRD-Quasi-Verfassung“ zu bestimmen.


Beispiele: Die Verfassung des damaligen Landes Baden vom 19. Mai 1947, die durch Volksabstimmung in Kraft gesetzt wurde (Art. 130 II), beschreibt Baden als "ein Glied der Gemeinschaft der deutschen Länder" (Art. 50 I), also als Teil eines Staatenbundes, und macht die "Zustimmung zu einer Bundesverfassung der deutschen Länder" von einem verfassungsändernden Gesetz abhängig (Art. 52), und Art. 51 bestimmt, daß das Volk seinen Willen durch Wahlen und Abstimmungen kund gibt.

Die Verfassung für Württemberg-Baden vom 28. November 1946 bezeichnet das Land als "ein Glied der Deutschen Republik" (Art. 43) und spricht in Art. 105 die "künftige deutsche Verfassung" an. Dieser Landesverfassung hat das Volk durch Volksabstimmung am 24. November 1946 zugestimmt (Art. 108 I).


Die Verfassung für Württemberg-Hohenzollern vom 20. Mai 1947 beschreibt in Art. 1 das Land als "ein Glied der deutschen Bundesrepublik", die es damals noch gar nicht gab. Volksabstimmungen finden über Annahme oder Ablehnung oder über Änderungen der Verfassung statt (Art. 23), also auch über die Abgabe von Hoheitsrechten an einem Zusammenschluß von deutschen Ländern (Art. 125).


Auch die Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 hat gemäß seiner Präambel das Staatsziel, ein neues demokratisches Deutschland als lebendiges Glied der Völkergemein-schaft zu formen, erwähnt in Art. 141 die künftige Deutsche Verfassung und erklärt in Art. 144 I die Landesverfassung mit der Annahme durch das Volk als verbindlich. Zuvor wird in Art. 74  Rheinland-Pfalz als demokratischer und sozialer Gliedstaat Deutschlands festgestellt.


Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 wird vom Geist der weitgehenden Eigenständigkeit des Landes getragen.

Bayern will beitreten

Gleichwohl will es einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist, beitreten und dem so gebildeten deutschen Bundesstaat die unumgänglich notwendigen Hoheitsrechte abtreten (Art. 178, 180).


Die Verfassung des Landes Hessen vom 11. Dezember 1946 bezeichnet ebenfalls in der Präambel Hessen als Gliedstaat der Deutschen Republik und ermächtigt in Art. 152 die Landesregierung, bis zur Bildung einer gesetzgebenden Körperschaft für die deutsche Republik, mit anderen deutschen Regierungen zwecks Vereinheitlichung des Rechts mit anderen deutschen Regierungen Vereinbarungen zu treffen, die der endgültigen gesamtdeutschen Einheit kein Hindernis bereiten dürfen.


Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik und Hessen sind von einer deutschen Nationalversammlung, die vom ganzen deutschen Volk zu wählen ist, verfassungsmäßig abzugrenzen (Art. 153). Die Landesverfassung trat durch die Annahme durch das Volk in Kraft.


Die Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin vom 4. September 1946 weist in Art. 36 darauf hin, daß die Selbstverwaltung Berlins der Alliierten Kommandantur und in Sektoren der Militärregierung des betreffenden Sektors unterstehe. Alle gesetzlichen Bestimmungen, die von der Stadtverordnetenversammlung sowie Verordnungen und Anweisungen, vom Magistrat angenommen bzw. erlassen würden, müßten im Einklang mit den Gesetzen und Anordnungen der Alliierten Mächte in Deutschland und der Alliierten Kommandantur Berlin stehen und von der letzteren genehmigt werden. Verfassungsänderungen u. a. könnten nur mit Genehmigung der Alliierten Kommandantur Berlin vorgenommen werden. Die Bezirks-verwaltung unterstehe in ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Militärregierung des betreffenden Sektors.

In der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Oktober 1947 wird der Stadtstaat als ein Glied der deutschen Republik bezeichnet (Art. 64). Die Bestimmung des Art. 150 "gilt" (nur) bis zum Inkrafttreten einer Verfassung der deutschen Republik. Der Senat wird ermächtigt, mit Zustimmung der Bürgerschaft für eine Übergangszeit, solange keine deutsche Zentralregierung vorhanden ist, an zonale oder überzonale Organisationen bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen. In Art. 152 wird die künftige deutsche Verfassung erwähnt und in Art. 155 bestimmt, daß die Landesverfassung durch Volksentscheid Gültigkeit erlangt.


Die Vorläufige Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 nebst 1. und 2. Änderungsgesetz vom 8. Oktober und 7. Dezember 1946 bezeichnet in Art. 1 die Hansestadt als ein deutsches Land.

Keine eindeutige Bevollmächtigung

Aus diesen Hinweisen dürfte mit genügender Deutlichkeit hervorgehen, daß von einer ein- deutigen, wirksamen Bevollmächtigung der Landesparlamente zur Annahme oder Ablehnung einer Bundesverfassung, also einer der wichtigsten staatsrechtlichen Elemente, kaum die Rede sein kann.


Die damalige Verfassungs-Situation der DDR (Deutsche Demokratische Republik) und der deutschen Länder in der sowjetischen Besatzungszone wurden hier nicht abgehandelt.


Letztere sind abgedruckt bei Wegener, W.: Die neuen deutschen Verfassungen, West-Verlag Essen-Kettwig, 1947. Nach der DDR-Verfassung vom 6. April 1968 hat sich gemäß ihrer Präambel das Volk der DDR diese sozialistische Verfassung  gegeben, die, wie aus ihrem letzten Textabschnitt hervorgeht, durch Volksentscheid beschlossen wurde. Konnte sie gleichwohl durch bloße Parlaments-Beschlüsse geändert oder beseitigt werden?


Die Vorläufigkeit des Bonner Grundgesetzes geht aus der ursprünglichen Fassung der vom „Parlamentarischen Rat“ verabschiedeten und von den Ländern angenommenen Fassung hervor. Darin heißt es unter anderem, das deutsche Volk habe in den damals bestehenden Ländern, "um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben", das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Das gesamte deutsche Volk bleibe (jedoch) aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. Und in seinem Art. 146 ist festgeschrieben:

"Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Dieses eherne Gebot hätte spätestens bei der Wiedervereinigung erfüllt werden müssen, indem eine neue Bundesverfassung der unmittelbaren Abstimmung durch das Volk zuge-führt würde.

Das ist nicht geschehen!!

 

Vielmehr hat der Bundestag, ohne die Wähler überhaupt zu befragen, mit ziemlicher Dreistigkeit selbst die Präambel geändert und behauptet, die Deutschen in den nunmehr gesamten Bundesländern hätten "in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet"; damit gelte dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk.

Und geradezu skrupellos fand auch eine Änderung des Art. 146 statt, wonach dieses Grundgesetz nach Vollendung der Einheit und Freiheit für das gesamte deutsche Volk gelte. Aber gleichwohl bleibt die elementare Feststellung gültig: Das Grundgesetz "verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist".

Eine solche Volksentscheidung ist bisher vorenthalten worden.


Entscheidung nur unmittelbar durch das Volk

Die Annahme oder Ablehnung des Grundgesetzes kann nur unmittelbar durch das Volk bestimmt werden. Das geht aus Art. 20 II hervor. Danach geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Sie wird (vornehmlich) vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und (untergeordneter, zweitrangiger Weise) durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Nun wurde auch hier mit formaljuristischen Winkelzügen "ausgelegt", daß der Text "in Wahlen und Abstimmungen" nur für den Begriff Wahlen gilt. Abstimmungen könnten nur bei der Neugliederung des Bundesgebietes (Art. 29) stattfinden. Demgegenüber ist klarzustellen, daß ein Verfassungstext eindeutig sein muß, daß er für jedermann verständlich und in keiner Weise "auslegungsfähig" ist. Sonst gilt im Zweifel das, was dem Volk selbst zum Besten gereicht.


Und hätten die Väter des Grundgesetzes tatsächlich den Begriff der Abstimmungen nur auf die Neugliederung des Bundesgebiets bezogen, hätten diese besten Fachleute das mit we- nigen Worten im Text festgestellt. Die Einschränkung auf Art. 29 II GG ist daher verfassungs-widrig, weil willkürlich, daher unbeachtlich. – Und eine Annahme unmittelbar durch das Volk gleichsam durch schlüssige Handlung, etwa durch mehrheitliche Teilnahme an Bundestags-Wahlen, ist staatsrechtlich ebenso undenkbar wie der Begriff "indirekte Demokratie", der einen Widerspruch in sich bezeugt. Das Grundgesetz ist daher gegenwärtig nicht wirksam zustande gekommen. Und weil jeder Staat die klassischen Mindest-Säulen, nämlich ein Staatsvolk, ein Staatsgebiet und eine gültige Verfassung, aufweisen muß, kann die BRD kein rechtlich fundierter Staat sein. Eine gültige Verfassung für Deutschland steht, wie erwähnt, nach wie vor aus.


Wird von der Erkenntnis ausgegangen, daß die BRD noch kein die Weimarer Reichsverfassung ablösendes Grundgesetz hat, sind logischerweise die Begriffe (Bundes-) Verfassungsgericht, Verfassungsrichter, Verfassungsschützer u. a unanwendbar. Kann jedoch erwartet werden, daß die Inhaber einschlägiger Posten in kühnen Selbstzweifeln ihr Nichtvorhandensein zum Ausdruck bringen und sich verflüchtigen? Weil eine solche Annahme unrealistisch ist, besteht die BRD also faktisch weiterhin.



Wahl des Staatsoberhauptes (Art. 54 GG)

Die Blockierung des unmittelbaren Wähler-Votums (Plebiszits) auch bei elementar wichtigen Entscheidungen läßt Zweifel an der demokratischen Wesenseigenschaft aufkommen - was immer auch unter dem Begriff „Demokratie“ verstanden werden mag.


Geradezu antidemokratisch mutet darüber hinaus die Wahl des Staatsoberhauptes, also des Bundespräsidenten, an. Der oberste Repräsentant der BRD wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Letztere brauchen nicht Parlaments- oder auch nur Parteimitglieder zu sein. Deswegen werden auch namhafte Personen wie Sportler (Boxer, Fußballer o. a.) und sonstige Stars, aber auch Vertreter der Kirchen, Gewerkschaften und anderer Organisationen zur Präsidentenwahl entsandt. Der Bürger als eigentlicher Wähler kennt die Delegierten jedenfalls nicht vollständig und erahnt nicht einmal deren politische Einstellung, sofern eine solche überhaupt vorhanden ist. Vor allem ist es dem Abgesandten unbekannt, welchen Wählerwillen er umzusetzen hat. Der/die Delegierte wird also im Zweifel nach den Vorgaben derjenigen Partei handeln, die ihn aus-erwählt hat.

Wo bleibt da noch Raum für das Volk, von dem - angeblich - alle Staatsgewalt ausgeht?

Umgekehrt ist es nicht nur optisch bedenklich, wenn neu zu wählende Bundesoberhaupt-Kandidaten bei den allein maßgeblichen Parteien die Runde machen, um auf den Busch
zu klopfen und zwangsläufig sich anzubiedern. Werden sie dann gewählt, fühlen sie sich mindestens unterbewußt zu Dank gegenüber ihren Steigbügelhaltern verpflichtet.

Jedenfalls sollten so Gewählte bei ihren Auftritten im In- und Ausland wenigstens den Eindruck vermeiden, sie sprächen, verzichteten, schämten sich unter anderem für ihr Volk. Denn dieses hatte ja nichts zu sagen.


Anders wäre die staatsrechtliche Lage, wenn der BRD-Präsident vom ganzen deutschen Volk gewählt würde, wie dies etwa Art. 41 der Weimarer Verfassung kodifiziert hat.

Widerstand (Art. 20 IV GG)?

Die BRD basiert nach wie vor auf dem Besatzungs-Status der westlichen Siegermächte. Die Kapitulation der Wehrmacht im Mai 1945 hat, wie erwähnt, den Fortbestand des Deutschen Reiches nicht beendet. Und die BRD ist aus den bereits abgehandelten Gründen nicht in der Lage, einen Friedensvertrag wirksam abzuschließen.


Auch hier traten Formal-Juristen in die Arena und lösten das Problem mit dem Hinweis, eines ausdrücklichen Friedensvertrages bedürfe es nicht mehr; denn durch den Einigungs-vertrag vom 31. August 1990 (Art. 5) und den „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ vom 12. September 1990 seien schlüssig (konkludent) übliche Friedensverhältnisse erreicht worden.

 

Eine solche Spekulation kommt einer Zumutung mindestens nahe, weil im Konfliktfall die Schlüssigkeit brüchig wäre. Außerdem sieht Art. 5 des Einigungsvertrages die Empfehlung vor, bei Abhandlung der Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes sich auch mit der über die Anwendung des Art. 146 GG und in deren Rahmen die einer Volksab-stimmung vorzusehen. Nähere hierzu siehe in "Der Große Wendig", Band II, S. 856 ff.

Überbleibsel des Deutschen Reiches

Die BRD unterliegt als Überbleibsel des Deutschen Reiches der Feindstaatenklausel, wie sie in der UNO-Charta dokumentiert ist. Feindstaaten wie Deutschland können wesentliche Schutzfunktionen der Völkergemeinschaft nicht beanspruchen. Die Siegermächte sind nicht an das allgemeine Gewaltverbot, das Interventionsgebot oder an den Grundsatz der Vertragstreue gebunden. Sie können beispielsweise militärische Maßnahmen ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates durchführen. Näheres auch hierzu ist nachzulesen im Geschichts-Lexikon "Der Große Wendig", Band II, S. 854 ff., mit Zitaten.


Artikel 20 IV GG sieht das Recht aller Deutschen vor, Widerstand zu leisten gegen jeden, der es unternimmt, die im Grundgesetz verankerte Ordnung zu beseitigen, "wenn andere Hilfe nicht möglich ist". Es wurde im Vorstehenden dargetan, daß das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist (Art. 146 GG). Die eben genannte Bestimmung ist ein wesentlicher Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, die das Grundgesetz dokumentiert hat. Ist also Widerstand angebracht, ja eine Bürgerpflicht?


Der „Aufruf zum Widerstand“ kann nicht einmal gedämpft vernehmbar werden

Denn ist das Grundgesetz noch nicht gültig, wovon hier ausgegangen wird, dann ist auch seine Bestimmung des Art. 20 - IV unanwendbar. Vor allem ist aufgrund des fehlenden Friedensvertrages der Besatzungsstatus auflebbar. Er kann, gepaart mit der Feindstaatenklausel, zum jederzeitigen Eingreifen von Siegermächten führen, um ungelegene Widerstandshandlungen niederzuschlagen oder bereits im Keime zu ersticken.

Die Besatzungsmächte, deren Truppenstärke in Deutschland bereits 70.000 Mann betragen dürfte, sind beim Ausbau ihrer Basen hierzulande nicht an deutsches Baurecht gebunden. Sie bedürfen auch keiner Genehmigung, obwohl lebenswichtige Belange der Deutschen berührt werden können. Militärbasen sind vorrangige Vernichtungsziele bei kriegerischen Handlungen. Die dabei entstehenden Kollateral-Schäden können beträchtliche Ausmaße annehmen. Prof. Shirley hat in seinem Buch (Hearst-Verlag, New York, 1999) "Das geheime Zusatzabkommen zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" den Passus "Medienhoheit" abgehandelt, wobei die letzte Einflußnahme über Presse, Rundfunk, Verlagswesen, u. a. bis zum Jahr 2033 bei den Alliierten verbleibt!!


Bestehen also solche geheimen Vorbehalte, dann kann der Argwohn nicht beschwichtigt werden, wonach noch mehrere möglicherweise entscheidende "vertrauliche Zusatz-abkommen" existieren.

 

Eine "Teil-Souveränität" Deutschlands ist staatsrechtlich nicht vorstellbar. Ein solcher Begriff wäre auch hier ein Widerspruch in sich.

Aktuelle Situationen

Die mangelnde Vertretungsbefugnis der BRD-Repräsentanten sollte diese daran hindern, lebenswichtige Entscheidungen für Deutschland und seine Bewohner zu treffen.


So ist die Entsendung deutscher Soldaten für Einsätze auch außerhalb Deutschlands und sogar außerhalb Europas rechtlich nicht legitimiert.


Die Abgabe von BRD-Hoheitsrechten, die nur faktisch vorhanden sind, an internationale Organisationen wie NATO, UNO, EU ist staatsrechtlich bedenklich. Dies gilt insbesondere für die "Annahme" der EU-Verfassung durch den Bundestag gegen den klar erkenntlichen Volkswillen.


Der "Verzicht" auf Teile des fortbestehenden Deutschen Reiches ist ungültig und stellt eine unerlaubte Handlung dar.

Der "Verzicht" auf Teile des fortbestehenden Deutschen Reiches (Ost-Gebiete)  ist ungültig und nichtig und stellt eine unerlaubte Handlung dar.

Die Einführung der Euro-Währung unter gleichzeitiger Abschaffung der erstklassigen Deutschen Mark kann nicht mit vermeintlichen oder tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteilen gerechtfertigt werden. Die Währungsänderung ohne Volksabstimmung ist ungültig.


Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse

Österreich, das von 1938 bis 1945 mit dem Deutschen Reich verbunden war, gelang es bereits zehn Jahre nach Kriegsende, die Besatzungsmächte loszuwerden und einen Friedensvertrag abzuschließen. Zwar ist die Alpenrepublik in Bezug auf die geographische und militärische Lage, die Wirtschaftskraft und die Schlagkraft ihrer Streitmächte mit Deutschland nicht zu vergleichen. Gleichwohl haben es seine Politiker fertiggebracht, sich der „Befreier-Umarmung“ zu entwinden. Der BRD-Politik waren wiederholt Chancen einge-räumt, die volle Souveränität, den Abschluß eines Friedensvertrages und den Wegfall der Feindstaatenklausel zu erreichen. Sie hat diese - aus welchen Gründen auch immer -  nicht wahrgenommen. Und offenbar will das Volk nicht länger warten. Es muß verlangt werden: Die Volksabstimmung über die Bundesverfassung. Deren Qualität ist jedenfalls im ursprüng-lichen Text unbestreitbar. Sie kann sogar als vorbildlich empfunden werden.


Ihr Inhalt baut weitgehend auf: auf der Weimarer Verfassung von 1919, auf der Reichs-verfassung von 1871, der Preußischen Verfassung von 1850 und sogar der Paulskirchen-verfassung von 1849. Der ursprüngliche vom Parlamentarischen Rat entworfene Grund-gesetz-Wortlaut ist abgedruckt bei Wegener a.a.O., S. 301 ff.

·        Volksabstimmungen über alle Verfassungsänderungen und sonstigen das Verfassungsgefüge berührenden Angelegenheiten (Grundfragen),

·        unmittelbare Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk,

·        Abzug aller Besatzungs-Militärs,

·        Beendigung aller Vorbehalte der Siegermächte hinsichtlich der deutschen Staatsordnung und ihrer Verwirklichung und

·        klarer Verzicht der Siegermächte auf die Feindstaatenklausel gegenüber Deutschland, sowie

·        ein eindeutiger Friedensabschluß.


Die "Große Verfassungsreform" 2006

Bundestags-Parteien verkündeten mit beträchtlichem Presse-Einsatz im Jahre 2006 die Durchführung einer "Großen Verfassungsreform". Diese Gelegenheit benutzte ich, um an alle im Bundestag vertretenen Parteien und an die im Bundesrat fungierenden Bundesländer zu schreiben.

Ich erwähnte, Bundestag und Bundesrat seien weder für die Schaffung einer Deutschen Verfassung zuständig noch könnten diese Gremien verfassungsrechtliche Änderungen vornehmen. Sie unterlägen ausschließlich der unmittelbaren Willensbekundung des wahlberechtigten Volkes.

Die damaligen Bundesländer seien nicht ermächtigt gewesen, das "Bonner Grundgesetz" in Kraft zu setzen. Deswegen sei es niemals verbindlich geworden - auch nicht indirekt durch die folgenden Landtags- und Bundestags-Wahlen. Denn ein indirektes Inkraftsetzen einer Verfassung, die im höchsten Maße die Belange des Volkes berühre, sei rechtlich und prak-tisch schlicht unvorstellbar. Deswegen hätten die sich dieser Problematik durchaus be-wußten "Väter des Grundgesetzes" in der Präambel und im Schluß-Artikel die Vorläufigkeit ihres Werkes festgeschrieben und die Annahme oder Ablehnung des endgültigen Ver-fassungstextes unmittelbar den Wählerinnen und Wählern vorbehalten.


Das Provisorium muß abgelöst werden

Das so bewußt und gewollt geschaffene Provisorium habe spätestens bei der Teil-Wieder-vereinigung Deutschlands von einer ordnungsgemäß in Kraft gesetzten Bundesverfassung abgelöst werden müssen. Dies sei wiederum nicht geschehen und werde auch bei der gegenwärtigen Absicht, das Grundgesetz in seinen Ursprüngen so zu ändern, in keiner Weise berücksichtigt. Die bisherigen Gremien seien also nicht befugt gewesen, der Abtretung großer östlicher Teile des Reiches mit den dort verbliebenen Deutschen und allen Kultur- und Sachwerten einfach zuzustimmen, ohne wenigstens im Rahmen des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts die Betroffenen zu fragen.

Die Übertragung von deutschen Souveränitätsrechten auf die EU mit der teilweisen Abschaffung der staatlichen Gesetzgebungs-Zuständigkeit, die Aufgabe der beispiellosen DM-Währung, die Einwanderungs- und Militärgestaltung und die Annahme der EU-Verfassung („Vertrag von Lissabon“) durch beide Kammern der Bundesrepublik seien Fakten, mit denen sich keine Bürgerin und kein Bürger abzufinden brauche.


Das Grundgesetz jedenfalls in seiner ursprünglichen Gestalt, womöglich auch in der durch die Föderalismus-Änderung vorgesehenen Fassung, erscheine als durchaus billigenswert und bestmöglich. Es bedürfe indessen des Inkrafttretens der Bundesverfassung und jeder Verfassungsänderung sowie der Berufung des Bundespräsidenten der unmittelbaren Willenskundgebung, also direkter Wahlen und Abstimmungen, durch das Staatsvolk.

Das deutsche Volk soll entscheiden

Es werde daher gebeten, bei der beabsichtigten Grundgesetz-Änderung darauf zu achten, daß nach deren Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat endgültig das deutsche Volk über den Wortlaut der Bundesverfassung entscheide. Dies gelte auch für die Wähl des Bundespräsidenten.

Weiter führte ich aus:

"Das Grundgesetz bestimmt in seinem Art. 20 Satz 2, daß alle Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Diese Ausübung des Volkswillens auch durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ist nachrangig. Die Einschränkung der so von den Vätern des Grundgesetzes garantierten Plebiszite auf die Neugliederung des Bundesgebietes durch akrobatische Auslegung des Textes, also die Beschränkung auf Art. 29 GG, ist daher absolut unbeachtlich.

Denn gerade Bestimmungen, denen Verfassungs-Charakter beigemessen wird, vertragen keine einengenden Interpretationen, zumal hier nichts auszulegen ist. Es wird daher unumgänglich sein, Art. 20 II GG entsprechend klarzustellen."

Hierauf antwortete die Bundestags-Fraktion der SPD ziemlich postwendend, es werde der Eingang meines Schreibens bestätigt. Dieses sei zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Facharbeitsgruppe weitergeleitet worden.


Die Linke (PDS) teilte meine Auffassung, daß im Grundgesetz Plebiszite und andere Elemente der Volksgesetzung verankert werden müßten, und sie sei dazu erst jüngst parlamentarisch tätig geworden. Mit Ausnahme der Tatsache, daß sich die PDS  1990 für die Erarbeitung einer neuen gesamtdeutschen Verfassung eingesetzt habe, teilte sie in allen darüber hinaus-gehenden Punkten meines Schreibens die von mir geäußerten Positionen nicht. Im Beson-deren verkennten meine Ausführungen zur "Abtretung großer östlicher Teile des Reiches" die historische Notwendigkeit und Berechtigung der unter der Kanzlerschaft von Herrn Brandt abgeschlossenen „Ostverträge“, die die Billigung des Deutschen Bundestages gefunden und wesentlich zur Entspannung und Friedenssicherung zwischen Ost und West beigetragen hätten.

Ausführlicher reagierte die CSU-Landesgruppe.




Schon häufiger in der öffentlichen Diskussion

Meine Argumente zum Inkrafttreten und zur Geltung des Grundgesetzes seien schon häufiger in der öffentlichen Diskussion genannt worden.

Nach Überzeugung des antwortenden Parlamentarischen Geschäftsführers der CSU bestehe für die Geltung des Grundgesetzes eine hinreichende Legitimation. Eine verfassungsrecht-liche Problematik könne er hier deshalb nicht erkennen, obwohl auch anders lautende Rechtsauffassungen vorhanden seien. Er wolle daran erinnern, daß sich das Grundgesetz nun in über 55 Jahren in hervorragender Weise bewährt habe. Dies gelte gerade auch für seine Grundentscheidung zugunsten der parlamentarischen Form der Demokratie.

Dies bedeute aber nicht, daß nicht auch über Elemente der direkten Demokratie nachge-dacht werden dürfe. Dies müsse allerdings "mit Augenmaß und im richtigen Zusammenhang erfolgen". Darauf erwiderte ich unter anderem:

"Auf die unmittelbare Mitwirkung des Volkes wie Annahme oder Ablehnung der Bundes-verfassung, bei allen ihren Änderungen, der Wahl des Staatsoberhauptes und andern wichtigen Entscheidungen könne unter gar keinen Umständen verzichtet werden."

Angebliche "historische Notwendigkeit"

Dabei sollten weder das "Augenmaß" noch die angeblich "historische Notwendigkeit" der Preisgabe Ostdeutschlands unter anderem von der Verwirklichung des Plebiszits ablenken. Die Meinung, daß sich das Grundgesetz in nun über 55 Jahren in hervorragender Weise bewährt habe, lasse sich kaum mit der Tatsache in Einklang bringen, daß es in dieser Zeit 
- unter Ausschluß des direkten Volkswillens - unglaublich oft geändert wurde (vgl. hierzu etwa Satorius I, S. 1, GG 1).


Der Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe holte weiter aus: Es gebe sicherlich Gesichtspunkte, die sich für eine Stärkung der plebiszitären Elemente bei der  Bundesgesetzgebung anführen ließen. Auch der Deutsche Bundestag habe sich mit dem Thema einer stärkeren direkten Beteiligung des Volkes an der Gesetzgebung in der Vergangenheit schon häufig beschäftigt. Für ihn sei auf jeden Fall klar, daß auch in der repräsentativen Form der Demokratie die Möglichkeit bestehe, die Meinung der Bevölkerungsmehrheit angemessen zu berücksichtigen, wenn zur Kenntnis genommen werde, was diese denke.


Die immer komplexer werdenden Fragestellungen unserer Gesellschaft, die die Notwendig-keit gesetzlicher Regelung mit sich brächten, eigneten sich in vielen Fällen schon aufgrund der Breite und Spezialität der jeweiligen Materie nicht, in allen Einzelheiten von der Bevöl-kerung selbst diskutiert und letztlich entschieden zu werden. Mit gutem Grund sehe daher das Grundgesetz auch vor, daß die politischen Parteien gewissermaßen als Instrumente zur "Aufbereitung" des politischen Willens fungierten, und durch die Konkurrenz der politischen Parteien sei gewährleistet, daß es in der Gesellschaft zu einem offenen und freien Austausch der politischen Argumente komme und die Bürger sich ihre eigene Auffassung über die best-mögliche Lösung eines bestimmten Problems bilden könnten.

Ausweitung plebiszitärer Elemente

Es sei auch zu bedenken, daß eine Ausweitung plebiszitärer Elemente letztlich immer auch die Gefahr des Mißbrauchs dieser Elemente durch populistische Agitation mit sich brächte. Die meisten Bürger schafften es in der Regel nicht, sich im Detail mit einer zu regelnden gesetzgeberischen Materie zu befassen, so daß letztlich die herkömmlichen Deutungs- und Wissens-Eliten auf den Plan träten, die den Diskurs beherrschten.

Es sei auch nicht erkenntlich, daß das Grundgesetz etwa in seinem Artikel 20 eine Bevor-zugung der direkten Form der Demokratie gegenüber den repräsentativen enthalte. Die parlamentarische Form der Demokratie sei keine "minderwertige" Demokratie. An den Argumenten der Befürworter der Stärkung der plebiszitären Elemente störe bisweilen, daß der Eindruck erweckt werde, nur die direkte Demokratie sei die "richtige".  Dies sei nach der Überzeugung des parlamentarischen Geschäftsführers sowohl unter rechtlichen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten als auch aufgrund der praktischen Erfahrungen eindeutig falsch.

Hierauf gab ich zu bedenken:

"Wenn man den Inhalt des letzten Schreibens genau nimmt, bedeutet er die Abkehr von eigentlicher Demokratie zugunsten einer legislativen Selbstverwaltung. Daran ändern auch angepaßte Meinungen gar nichts. Wäre die geäußerte Ansieht zutreffend, müßte die Frage auftreten, wozu dann der Bundestag als Gremium überhaupt existenzberechtigt ist. Denn wenn eine Vielzahl von Spezial-Problemen nur von Experten behandelt und gelöst werden kann, wie dies größtenteils in den Fachausschüssen geschieht, dann sollte doch - wie nach dem Ermächtigungsgesetz - die Regierung, gestützt auf das Experten-Potential, unmittelbar gesetzgeberische Funktionen ausüben.

Das hätte den Vorteil, parteipolitische Schau-Geplänkel zu vermeiden und reinem Sachverstand den Vorzug zu geben.

Sinngehalt des Gesetzes leichter zu vermitteln

Und dem Volk selbst wäre der Sinngehalt des Gesetzes auf diese Weise leichter zu vermitteln, als dies gegenwärtig geschieht  – oder einfach nicht geschieht.

Mir geht es indessen darum, daß bei solch elementaren (Schicksals-)Fragen das Volk unmittelbar mitwirkt. Das sind, wie erwähnt, Verabschiedung der Verfassung, alle ihre Änderungen, Abgaben von Souveränitätsrechten an überstaatliche Gemeinschaften und sonstige Institutionen, Militäreinsätze und - nicht zuletzt - Wahlen des Staatsoberhauptes. Daß so etwas auch bei Plebisziten gut funktioniert, beweisen Gepflogenheiten und Selbst-verständlichkeiten anderer Staaten, die mit unserem durchaus vergleichbar sind. Nur wer
das Volk für „unfähig“ hinstellt, sich selbst eine Meinung zu bilden und diese zum Ausdruck
zu bringen, wird das nicht einsehen können. Er kann sich dann aber nicht auf 'wirkliche' Demokratie berufen.
"

Hierauf ist bislang nichts erwidert worden. Aber vielleicht rührt sich doch noch einmal etwas.



Übrigens: Die anderen angeschriebenen Parteien haben sich einfach in Schweigen gehüllt.


Der BRD-Gesetzgebung wäre es gerade durch das Grundgesetz ohne weiteres möglich, Plebiszite durch Klarstellung im Art. 20 GG und die unmittelbare Wahl des Bundespräsiden-ten durch Änderung des Art. 54 GG zu verwirklichen. Denn Änderungen des Grundgesetzes sind nach Art. 79 GG leicht durchführbar. Die Vorenthaltung von Volksabstimmungen über die Annahme der Bundesverfassung und ihre Änderungen ist staatsrechtlich unverantwort-lich und dient - trotz aller anderweitigen Beschwörungen - letztlich nur dem Erhalt der gegenwärtig bestehenden Macht.


 

Absender / Autor:

Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Klaus Sojka
Rechtsanwalt
Am Tegelberg  9
D - 94469 Deggendorf (Bayern)

Telefon / Fax (+49) ([0]991) - 3 79 28 36

 

Oktober 2008


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