Verfahrensinformation

Die 1952 als nichteheliches Kind einer deutschen und eines amerikanischen Staatsangehörigen geborene Klägerin, deren Eltern 1955 geheiratet haben, besitzt die amerikanische Staatsangehörigkeit und begehrt, nachdem sie sich von 1957 bis 1979 in Amerika aufgehalten hatte und seither wieder in Deutschland lebt, die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin die zunächst mit ihrer Geburt als nichteheliche Tochter einer Deutschen erworbene deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. aufgrund wirksamer Legitimation durch ihren amerikanischen Vater infolge der Eheschließung ihrer Eltern verloren habe; soweit § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. verfassungswidrig gewesen sei, habe der Gesetzgeber durch Art. 3 RuStAÄndG 1974 für einen Zeitraum von 3 Jahren die Möglichkeit eröffnet, durch entsprechende Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen (Optionsregelung), wovon die Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe. Mit der Revision tritt die Klägerin dieser Rechtsauffassung entgegen.


Beschluss vom 06.07.2006 -
BVerwG 5 C 5.05ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B5C5.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2006 - 5 C 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:060706B5C5.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 5.05

  • Hessischer VGH - 17.08.2004 - AZ: VGH 12 UE 339/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Zur gütlichen Beendigung dieses Rechtsstreits wird den Beteiligten folgender Vergleich vorgeschlagen:
  2. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 In einem in Bezug auf die Geltung des § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 parallelen Rechtsstreit hat der Senat beim Bundesgerichtshof angefragt, ob er an seiner im Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562 vertretenen Auffassung festhält. Die Anfrage in jenem Verfahren ist wie folgt begründet:

2 Der Kläger im vorliegenden Revisionsverfahren begehrt die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Dafür ist streitentscheidend, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von seiner Mutter erworben hat.

3 Nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Mutter des Klägers mit ihrer Geburt im März 1964 als uneheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrer Mutter, der Großmutter des Klägers mütterlicherseits, erworben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RuStAG i.d.F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1963 <BGBl I S. 982>). Unstreitig ist weiter, dass die Mutter des Klägers durch die Heirat ihrer Eltern im April 1964 nach kasachischem Recht die Stellung eines ehelichen Kindes erworben hat und die so von ihrem Vater russischer Staatsangehörigkeit bewirkte Legitimation nach den deutschen Gesetzen wirksam war.

4 Streitig ist, ob die Mutter des Klägers ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch diese Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 verloren hat mit der Folge, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach seiner Mutter erwerben konnte.

5 § 17 Nr. 5 RuStAG in seiner bis zu seiner Aufhebung durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b RuStAÄndG 1974 nicht geänderten Fassung von 1913 bestimmte, dass ein uneheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verlor.

6 Ob § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 im Jahr der Legitimation 1964 noch Geltung hatte, hängt, da er förmlich durch (einfaches) Gesetz (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b, Art. 6 RuStAÄndG 1974) erst zum 1. Januar 1975 aufgehoben worden ist, davon ab, ob er dem Grundgesetz widerspricht. Denn nach Art. 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages - dazu gehört § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 - (nur) fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht.

7 Da die Mutter des Klägers durch die Legitimation nicht staatenlos wurde, sondern nach ihrem Vater die sowjetische bzw. russische Staatsbürgerschaft erwarb, stellt sich die Frage, ob § 17 Nr. 5 RuStAG 1913, soweit ein Kind durch diese Regelung gegen seinen Willen staatenlos wurde, dem Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG widersprach und deshalb nicht nach Art. 123 Abs. 1 GG fortgalt,
im Streitfall nicht, jedenfalls nicht direkt (das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 <BGBl I S. 982> ergänzte zwar § 4 Abs. 1 RuStAG 1913, bestimmte aber keine Änderung zu § 17 RuStAG 1913).

8 § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 widersprach im Sinne von Art. 123 Abs. 1 GG dem Art. 3 Abs. 2 GG, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, er stand ihm im Sinne von Art. 117 Abs. 1 GG entgegen und galt folglich nicht über den 31. März 1953 hinaus fort. § 17 Nr. 5 RuStAG ist nach Art. 117 Abs. 1 GG längstens bis zum 31. März 1953 in Kraft geblieben, hatte also zur Zeit der Legitimation der Mutter des Klägers im Jahre 1964 keine Geltungskraft mehr.

9 Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583) in seiner am 24. Mai 1949 bestehenden und bis zum 31. März 1953 nicht geänderten Fassung knüpfte für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt an die Abstammung an, wobei es bei ehelichen Kindern allein auf die Abstammung von einem deutschen Vater abstellte, die Abstammung von einer deutschen Mutter hingegen nicht ausreichen ließ (§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 RuStAG 1913). Diese Regelung war mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht vereinbar. Zur Begründung wird auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 C 75.67 - (Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 3 = DÖV 1972, 94 = DVBl 1971, 861 = FamRZ 1971, 577 = StAZ 1972, 172) sowie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 - (BVerfGE 37, 217) verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt, § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG i.d.F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl I S. 982) sei insoweit mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar, als das eheliche Kind eines deutschen Mannes, nicht aber auch das eheliche Kind einer deutschen Frau durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt; zur Vorlage sei es verpflichtet, weil der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die unverändert gebliebene Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG mit der Anfügung des Satzes 2 durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 in seinen Willen aufgenommen habe. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 239) hat entschieden, die Regelung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder mit nur einem deutschen Elternteil in § 4 Abs. 1 RuStAG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil sie Kindern deutscher Mütter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in gleichem Maße ermögliche wie Kindern deutscher Väter.

10 § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 muss im sachlichen Zusammenhang mit § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 gesehen werden. Denn beide Vorschriften bestimmen die Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder maßgeblich nach der des Vaters, nicht - den Sonderfall der Staatenlosigkeit des Vaters ausgenommen (dazu BVerwGE 15, 226 und § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG F. 1963) - der der Mutter. Damit verstößt - wie es das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 37, 217 zu § 4 Abs. 1 RuStAG entschieden hat - auch § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 gegen Art. 3 Abs. 2 GG (OVG Koblenz, Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B 12396/92.OVG - InfAuslR 1993, 276; VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 - StAZ 1997, 346; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 17 StAG Rn. 6; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 1985, § 17 RuStAG Rn. 10 und Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 15 - 21; Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, § 17 RuStAG Rn. 21; Marx, in: GK-StAR GW 2000, § 17 StAG Rn. 51; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2001 - Au 1 K 99.10 87 - juris). Diese Bewertung stützt, dass mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 - juris das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass es mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, die erleichterte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen auch des Vaters zu knüpfen.

11 Anders als das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 15, 226 hielt es das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 37, 217 für nicht zulässig, eine als verfassungswidrig erkannte Norm selbst zu einer verfassungsgemäßen zu ergänzen. In BVerfGE 37, 217 war über die Frage zu entscheiden, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von ehelichen Kindern nach § 4 Abs. 1 RuStAG allein nach dem Vater verfassungsgemäß ist. Die Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Regelung mit der Verfassung führte aber, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, zum einen nicht dazu, dass das eheliche Kind ohne Geltung des § 4 Abs. 1 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Mutter erworben hätte, noch notwendig zu einer Normergänzung des als verfassungswidrig erkannten § 4 Abs. 1 RuStAG dahin, dass das eheliche Kind mit der Geburt (auch) die Staatsangehörigkeit nach der Mutter erwerbe. Deshalb war es gerechtfertigt, die Unvereinbarkeit der bestehenden Regelung festzustellen und dem Gesetzgeber die Ausgestaltung einer neuen verfassungsgemäßen Regelung des Staatsangehörigkeitserwerbs zu überlassen.

12 Anders liegt es bei § 17 Nr. 5 RuStAG. Denn während ein eheliches Kind weder bei Gültigkeit noch bei Ungültigkeit des § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG F. 1963 - ein Fall sonstiger Staatenlosigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG F. 1963 ist nicht gegeben - die deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter hat erwerben können, hat ein uneheliches Kind seine nach der deutschen Mutter erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG durch Legitimation nur dann verlieren können, wenn § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 zur Zeit der Legitimation (noch) wirksam war. § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 ist aber als Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht nach Art. 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten. § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG F. 1963 sind zwar, da beide die Abhängigkeit der deutschen Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder allein vom Vater regeln, aus gleichem Grund, nämlich wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG, verfassungswidrig, die Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit auf zurückliegende Fälle sind aber unterschiedlich. Denn § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG F. 1963 regelte einen Staatsangehörigkeitserwerbsgrund, § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 dagegen einen Staatsangehörigkeitsverlustgrund. So wie ein Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr eintreten konnte (so zu Recht BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - unter III. 2. b aa, NJW 1984, 562 <564>), so konnte auch ein Art. 3 Abs. 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach dem Ablauf des 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) nicht mehr eintreten (VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 - StAZ 1997, 346; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 17 StAG Rn. 6; Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 1985, § 17 RuStAG Rn. 10 und Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 15 - 21).

13 Demgegenüber ging der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Juni 1983 (a.a.O.) unter III. 2 b bb (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 13. September 1979 - V B 3.78 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 1997 - Bf III 53/95 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2003 - 11 K 3824/02 - juris) - entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung, dass der gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Staatsangehörigkeitsverlustgrund mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unmittelbar entfallen sei (BGH a.a.O. unter III. 2. b aa) - davon aus, dass der (von ihm lediglich unterstellt) gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende § 17 Nr. 5 RuStAG nicht unmittelbar nach Art. 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten sei, sondern dass zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes eine Überleitungsregelung ausreiche, die nicht daran ansetze, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, da verfassungswidrig, mit der Legitimation gar nicht eingetreten sei, sondern lediglich eine Option auf Neuerwerb der Staatsangehörigkeit einräume. Dies knüpft an Argumente des Bundesverfassungsgerichts zur
Übergangsregelung nach dem für verfassungswidrig erkannten § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG F. 1963 an. Diese sind aber nach der Rechtsauffassung des anfragenden Senats auf den als verfassungswidrig erkannten § 17 Nr. 5 RuStAG als Staatsangehörigkeitsverlustgrund nicht übertragbar. Denn wenn ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen einer verfassungswidrigen und nach Art. 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getretenen Verlustregelung nicht eingetreten ist, besteht die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne eine Übergangsregelung fort.

14 § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 war zur Zeit der Legitimation im Jahre 1964 kein nachkonstitutionelles Recht. Art. 117 Abs. 1 GG hat nur angeordnet, dass das dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehende Recht längstens bis zum 31. März 1953 in Kraft bleibt. Er hat damit aber nicht das dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehende Recht für die Zeit bis zum Außerkrafttreten spätestens zum 31. März 1953 für als der Verfassung entsprechend erklären wollen; vielmehr sollte dem Gesetzgeber nur eine Frist eingeräumt werden, das dem Art. 3 Abs. 2 GG widersprechende Recht durch verfassungsgemäßes Recht zu ersetzen. Mit Ablauf der Frist am 31. März 1953 ist das dem Art. 3 Abs. 2 GG widersprechende Recht außer Kraft getreten (BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - BGHZ 10, 266). Nach dem 31. März 1953 konnte demnach eine Legitimation keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 StAG 1913 bewirken.

15 § 17 Nr. 5 RuStAG ist auch später nicht rückwirkend nachkonstitutionelles Recht geworden.

16 Als Reaktion auf BVerwGE 15, 226 hat der Gesetzgeber § 4 Abs. 1 RuStAG durch Anfügen des Satzes 2 durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 (RuStAÄndG 1963) geändert und damit, allerdings nicht rückwirkend, zu nachkonstitutionellem Recht gemacht. Trotz des engen Zusammenhangs zwischen der Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit für eheliche Kinder in § 4 Abs. 1 und § 17 Nr. 5 RuStAG hat der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz 1963 § 17 Nr. 5 RuStAG nicht geändert und folglich auch nicht als nachkonstitutionelles Recht in seinen Willen aufgenommen. Den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - unter III. 2 b aa (NJW 1984, 562 <564>), es sei „möglicherweise davon auszugehen“, dass der Gesetzgeber „die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG sogar schon durch die Änderung des § 4 Abs. 1 RuStAG im RuStAÄndG 1963 ‚in seinen Willen aufgenommen’“ habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn der Gesetzgeber hat in dem bezeichneten Änderungsgesetz 1963 zu § 17 Nr. 5 RuStAG nichts bestimmt; er hat ihn weder unverändert (und damit verfassungswidrig) bestätigt noch hin zu einer verfassungsgemäßen Vorschrift geändert.

17 Durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b RuStAÄndG 1974 hat der Gesetzgeber die Nummer 5 des § 17 RuStAG „aufgehoben“ und das Inkrafttreten des gesamten Änderungsgesetzes in Art. 6 RuStAÄndG 1974 auf den 1. Januar 1975 bestimmt. Dieses Gesetz geht, soweit es die Nummer 5 des § 17 RuStAG „aufhebt“, ins Leere. Denn § 17 Nr. 5 RuStAG war als Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht bereits mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten (Art. 117 Abs. 1 GG). Die Anordnung der (förmlichen) Aufhebung der Nummer 5 des § 17 RuStAG mit Wirkung zum 1. Januar 1975 kann auch nicht dahin verstanden werden, damit habe der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG nachkonstitutionell rückwirkend für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 in Kraft setzen wollen. Denn damit würde man dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber unzulässig unterstellen, er verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Unstreitig ist Art. 1 Nr. 3 Buchst. b RuStAÄndG 1974 nachkonstitutionelles Recht. Wäre er verfassungswidrig, müsste er dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Der Senat versteht Art. 1 Nr. 3 Buchst. b RuStAÄndG 1974 aber verfassungskonform dahin, dass er mit der Aufhebung des § 17 Nr. 5 RuStAG diesen nicht erst konstitutiv für die Vergangenheit in Kraft gesetzt hat, sondern dass er den bereits seit langem außer Kraft getretenen § 17 Nr. 5 (nur noch) förmlich aufhebt. Damit entfaltet die Aufhebung zwar keine materiellrechtliche Wirkung, verstößt aber auch nicht gegen die Verfassung.

18 In Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass auch dem nichtehelich geborenen Kind, das durch Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, das Recht zusteht, die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, zu erwerben. Auch dieser Regelung kann nicht entnommen werden, damit habe der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG nachkonstitutionell rückwirkend für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 in Kraft setzen wollen (a.A. BGH NJW 1984, 562 <564> unter III. 2. b aa in der Annahme, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber habe die Anwendbarkeit der Vorschrift für die zurückliegende Zeit in der Übergangsregelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 bestätigt). Denn damit würde man dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber unzulässig unterstellen, er verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 GG. In Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 bestimmt der Gesetzgeber nicht einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte Legitimation, sondern ein Erklärungsrecht zur deutschen Staatsangehörigkeit für den Fall eines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte Legitimation.
Der Gesetzgeber geht demnach von einem solchen Verlust aus (ordnet ihn aber nicht an). Diese Annahme erweist sich allerdings für die Zeit ab dem 1. April 1953 als unzutreffend, weil § 17 Nr. 5 RuStAG als dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten ist und nach diesem Zeitpunkt keinen Verlust der Staatsangehörigkeit mehr bewirken konnte. Eine unzutreffende Annahme des Gesetzgebers als Ausgangspunkt für eine gesetzliche Bestimmung führt aber nicht notwendig zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung. Vielmehr läuft das Erklärungsrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 für Legitimationen nach dem 31. März 1953 lediglich leer. Damit verstößt diese Regelung aber nicht gegen die Verfassung.

19 Da § 17 Nr. 5 RuStAG in seiner hier - für die Beurteilung eines Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers durch ihre Legitimation im Jahre 1964 - geltenden Fassung vorkonstitutionelles Recht war, ist das Bundesverwaltungsgericht ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht befugt, im Streitfall inzident zu entscheiden, dass § 17 Nr. 5 RuStAG zur Zeit der Legitimation der Klägerin verfassungswidrig und wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG bereits (seit dem 31. März 1953) außer Kraft getreten war.

20 Da der Bundesgerichtshof in einem Namensrechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 1983 (NJW 1984, 562) tragend die Auffassung vertreten hat, ein uneheliches Kind habe seine deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter durch die 1966 von einem Ausländer bewirkte Legitimation verloren, wäre dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage vorzulegen, ob ein uneheliches Kind seine nach der Mutter erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine nach dem 31. März 1953 aber vor dem 1. Januar 1975 von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren hat. Einer Vorlage bedarf es allerdings nicht, wenn der Bundesgerichtshof an seiner in einem Namensrechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562 vertretenen anderen Auffassung nicht festhält (BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 51/88 - BGHZ 107, 376 <384>).

21 Sollte im vorliegenden Rechtsstreit eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes erforderlich sein, wäre mit einem von den Beteiligten gewünschten zeitnahen Abschluss des Verfahrens nicht zu rechnen.

22 Zudem spricht für den vorgeschlagenen Vergleich, dass es unwahrscheinlich ist, dass es zur Frage des Staatsangehörigkeitsverlustes durch Legitimation in der Zeit zwischen 1. April 1953 und 31. Dezember 1974 noch eine Vielzahl von gerichtlichen Streitfällen gibt, und dass der Gesetzgeber durch Art. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19. Februar 2006 (BGBl I S. 334) - s. dazu BTDrucks 16/28 S. 16 f. -, der mit Ablauf des 31. Juli 2006 in Kraft tritt, unter anderem Art. 3 RuStAÄndG 1974 aufgehoben hat, der mit Erklärungsrechten an die Zeit nach dem 31. März 1953 und vor dem 1. Januar 1975 anknüpft.

Urteil vom 29.11.2006 -
BVerwG 5 C 5.05ECLI:DE:BVerwG:2006:291106U5C5.05.0

Leitsatz:

§ 17 Nr. 5 RuStAG 1913 widersprach Art. 3 Abs. 2 GG und blieb - ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz erst zum 1. Januar 1975 - nach Art. 117 Abs. 1 GG nicht über den 31. März 1953 hinaus in Kraft.

Urteil

BVerwG 5 C 5.05

  • VGH Kassel - 17.08.2004 - AZ: VGH 12 UE 339/04 -
  • Hessischer VGH - 17.08.2004 - AZ: VGH 12 UE 339/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke, Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 2004 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. August 2003 und der Bescheid des Landrates des Kreises Bergstraße vom 19. Juni 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. Januar 2002 aufgehoben.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Dafür ist streitentscheidend, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie durch Geburt nach ihrer Mutter erworben hatte, durch die Heirat ihrer Eltern im Juli 1955 und die dadurch erlangte Stellung eines eheliches Kindes verloren hat.

2 Die Klägerin ist am 29. Oktober 1952 als nichteheliches Kind einer deutschen Staatsangehörigen und eines US-amerikanischen Staatsangehörigen in B. in Deutschland geboren. Ihre Eltern heirateten am 2. Juli 1955. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts G. vom 13. August 1955 wurde festgestellt, dass die Klägerin durch die Heirat ihrer Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat; dies wurde durch Randvermerk vom 20. August 1955 im Geburtenbuch des Standesamtes B. eingetragen. Die Klägerin besitzt die US-amerikanische Staatsangehörigkeit; seit ihrem vierten Lebensjahr ist sie auch im Besitz eines US-amerikanischen Passes. Von 1957 bis 1979 lebte sie in den Vereinigten Staaten von Amerika und heiratete 1975 einen amerikanischen Staatsangehörigen. Seit 1979 lebt sie wieder in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Antrag auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises wurde mit Bescheid vom 19. Juni 2001 mit der Begründung abgelehnt, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch die mit der Eheschließung ihrer Eltern bewirkte Legitimation verloren.

3 Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2002) erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2003 abgewiesen. Ihre Berufung hiergegen hat der Verwaltungsgerichtshof mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

4 Die Klägerin sei keine deutsche Staatsangehörige. Die zunächst mit ihrer Geburt als nichteheliche Tochter einer deutschen Staatsangehörigen erworbene deutsche Staatsangehörigkeit habe sie gemäß § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. aufgrund wirksamer Legitimation durch ihren US-amerikanischen Vater mit der Eheschließung ihrer Eltern am 2. Juli 1955 verloren. Da § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. bis zur formellen Aufhebung zum 1. Januar 1975 durch Art. 1 Nr. 3 RuStAÄndG 1974 von der Verwaltungspraxis und den Gerichten - wenn auch möglicherweise unter Verkennung der Reichweite des Art. 117 Abs. 1 GG - angewandt worden sei und weitreichende statusrechtliche Wirkungen entfaltet habe, könne die Vorschrift bei der Beurteilung der Staatsangehörigkeit der Klägerin auch nicht außer Betracht bleiben, wenn sie, wie das Bundesverfassungsgericht zu § 4 RuStAG a.F. entschieden habe, ebenfalls seit dem 1. April 1953 verfassungswidrig gewesen sei. Mit dem in Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 geschaffenen Erklärungsrecht sei gesetzlich geregelt, dass die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der hierauf gestützten Rechtsakte und -folgen führe und dass befristet auf drei Jahre die Möglichkeit bestehe, durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen. Von diesem Erklärungsrecht habe die Klägerin in offener Frist nicht Gebrauch gemacht.

5 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, ihr einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.

6 Der Beklagte und die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das Berufungsurteil.

II

7 Die Revision der Klägerin, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das Berufungsurteil, das die Klageabweisung bestätigt hat, beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.

8 Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis. Sie ist durch Geburt deutsche Staatsangehörige nach ihrer Mutter (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 RuStAG in der zur Zeit ihrer Geburt 1952 unveränderten Fassung von 1913) und hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht dadurch verloren, dass sie, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Heirat ihrer Eltern im Juli 1955 die Stellung eines ehelichen Kindes erworben hat und die so von ihrem Vater US-amerikanischer Staatsangehörigkeit bewirkte Legitimation nach deutschem Recht wirksam war. Denn § 17 Nr. 5 RuStAG, der in seiner bis zu seiner Aufhebung durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b RuStAÄndG 1974 nicht geänderten Fassung von 1913 bestimmte, dass ein uneheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verlor, hatte im Jahr der Legitimation 1955 bereits keine Geltung mehr.

9 § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 widersprach im Sinne von Art. 123 Abs. 1 GG dem Art. 3 Abs. 2 GG, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, er stand ihm im Sinne von Art. 117 Abs. 1 GG entgegen und galt folglich nicht über den 31. März 1953 hinaus fort. § 17 Nr. 5 RuStAG ist - ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b, Art. 6 RuStAÄndG 1974) erst zum 1. Januar 1975 - nach Art. 117 Abs. 1 GG längstens bis zum 31. März 1953 in Kraft geblieben, hatte also zur Zeit der Legitimation der Klägerin im Jahre 1955 keine Geltungskraft mehr.

10 Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583) in seiner am 24. Mai 1949 bestehenden und bis zum 31. März 1953 nicht geänderten Fassung knüpfte für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt an die Abstammung an, wobei es bei ehelichen Kindern allein auf die Abstammung von einem deutschen Vater abstellte, die Abstammung von einer deutschen Mutter hingegen nicht ausreichen ließ (§ 4 Abs. 1 Halbs. 1 RuStAG 1913). Diese Regelung war mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht vereinbar. Zur Begründung wird auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1971 - BVerwG 1 C 75.67 - (Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 3 = DÖV 1972, 94 = DVBl 1971, 861 = FamRZ 1971, 577 = StAZ 1972, 172) sowie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 - (BVerfGE 37, 217) verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt, § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG i.d.F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl I S. 982) sei insoweit mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar, als das eheliche Kind eines deutschen Mannes, nicht aber auch das eheliche Kind einer deutschen Frau durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt; zur Vorlage sei es verpflichtet, weil der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die unverändert gebliebene Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG mit der Anfügung des Satzes 2 durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 in seinen Willen aufgenommen habe. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 239) hat entschieden, die Regelung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder mit nur einem deutschen Elternteil in § 4 Abs. 1 RuStAG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil sie Kindern deutscher Mütter den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in gleichem Maße ermögliche wie Kindern deutscher Väter.

11 § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 muss im sachlichen Zusammenhang mit § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 gesehen werden. Denn beide Vorschriften bestimmen die Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder maßgeblich nach der des Vaters, nicht - den Sonderfall der Staatenlosigkeit des Vaters ausgenommen (dazu Urteil vom 21. Dezember 1962 - BVerwG 1 C 115.61 - BVerwGE 15, 226 und § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG F. 1963) - der der Mutter. Damit verstößt - wie es das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. Mai 1974 (a.a.O.) zu § 4 Abs. 1 RuStAG entschieden hat - auch § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 gegen Art. 3 Abs. 2 GG (OVG Koblenz, Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B 12396/92.OVG - InfAuslR 1993, 276; VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 - StAZ 1997, 346; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 17 StAG Rn. 6; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 1985, § 17 RuStAG Rn. 10 und Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 15 - 21; Marx, Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, § 17 RuStAG Rn. 21; Marx, in: GK-StAR GW 2000, § 17 StAG Rn. 51; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2001 - Au 1 K 99.10 87 - juris). Diese Bewertung stützt, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 - (juris) entschieden hat, es sei mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar, die erleichterte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen auch des Vaters zu knüpfen.

12 Anders als das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Dezember 1962 (a.a.O.) hielt es das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. Mai 1974 (a.a.O.) für nicht zulässig, eine als verfassungswidrig erkannte Norm selbst zu einer verfassungsgemäßen zu ergänzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte daher über die Frage zu entscheiden, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von ehelichen Kindern nach § 4 Abs. 1 RuStAG allein nach dem Vater verfassungsgemäß ist. Die Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Regelung mit der Verfassung führte aber, wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, zum einen nicht dazu, dass das eheliche Kind ohne Geltung des § 4 Abs. 1 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Mutter erworben hätte, noch notwendig zu einer Normergänzung des als verfassungswidrig erkannten § 4 Abs. 1 RuStAG dahin, dass das eheliche Kind mit der Geburt (auch) die Staatsangehörigkeit nach der Mutter erwerbe. Deshalb war die Unvereinbarkeit der bestehenden Regelung festzustellen und dem Gesetzgeber die Ausgestaltung einer neuen verfassungsgemäßen Regelung des Staatsangehörigkeitserwerbs zu überlassen.

13 Anders liegt es bei § 17 Nr. 5 RuStAG. Denn während ein eheliches Kind weder bei Gültigkeit noch bei Ungültigkeit des § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 die deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter hat erwerben können, hat ein uneheliches Kind seine nach der deutschen Mutter erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG durch Legitimation nur dann verlieren können, wenn § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 zur Zeit der Legitimation (noch) wirksam war. § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 ist aber als Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht nach Art. 117 Abs. 1 GG bereits mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten. § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 ist zwar, da er die Abhängigkeit der deutschen Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder allein vom Vater regelt, aus gleichem Grund, nämlich wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG, verfassungswidrig, die Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit auf zurückliegende Fälle sind aber unterschiedlich. Denn § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 regelte einen Staatsangehörigkeitserwerbsgrund, § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 dagegen einen Staatsangehörigkeitsverlustgrund. So wie ein Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr eintreten konnte (so zu Recht BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - unter III. 2. b aa, NJW 1984, 562 <564>), so konnte auch ein Art. 3 Abs. 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach dem Ablauf des 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) nicht mehr eintreten (VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 - StAZ 1997, 346; Hailbronner/ Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 17 StAG Rn. 6; Makarov/ v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 1985, § 17 RuStAG Rn. 10 und Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 15 - 21; a.A. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 a.a.O. unter III. 2 b bb; OVG Berlin, Urteil vom 13. September 1979 - V B 3.78 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 1997 - Bf III 53/95 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2003 - 11 K 3824/02 - juris). Auf Anfrage hat der Bundesgerichtshof mit Stellungnahme vom 13. September 2006 erklärt, er halte an seiner im Beschluss vom 8. Juni 1983 vertretenen Rechtsauffassung, dass ein uneheliches Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter durch eine nach dem 31. März 1953, aber vor dem 1. Januar 1975 von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren habe, nicht fest.

14 Das Bundesverwaltungsgericht ist ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht befugt, im Streitfall inzident zu entscheiden, dass § 17 Nr. 5 RuStAG zur Zeit der Legitimation der Klägerin verfassungswidrig und wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG bereits (seit dem 31. März 1953) außer Kraft getreten war. Denn § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 war zur Zeit der Legitimation im Jahre 1955 kein nachkonstitutionelles Recht. Art. 117 Abs. 1 GG hat nur angeordnet, dass das dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehende Recht längstens bis zum 31. März 1953 in Kraft bleibt. Er hat damit aber nicht das dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehende Recht für die Zeit bis zum Außerkrafttreten spätestens zum 31. März 1953 für als der Verfassung entsprechend erklären wollen; vielmehr sollte dem Gesetzgeber nur eine Frist eingeräumt werden, das dem Art. 3 Abs. 2 GG widersprechende Recht durch verfassungsgemäßes Recht zu ersetzen. Mit Ablauf der Frist am 31. März 1953 ist das dem Art. 3 Abs. 2 GG widersprechende Recht außer Kraft getreten (BGH, Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - BGHZ 10, 266). Nach dem 31. März 1953 konnte demnach eine Legitimation keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 StAG 1913 bewirken.

15 § 17 Nr. 5 RuStAG ist auch später nicht rückwirkend nachkonstitutionelles Recht geworden.

16 Durch die bloße Aufnahme in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III, unter 102-1) ist die Bestimmung keine nachkonstitutionelle geworden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 - BVerfGE 60, 135 <149 f.>). Auch hat der Gesetzgeber § 4 Abs. 1 RuStAG durch Anfügen des Satzes 2 durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 (RuStAÄndG 1963) zwar geändert und damit, allerdings nicht rückwirkend, zu nachkonstitutionellem Recht gemacht. Trotz des engen Zusammenhangs zwischen der Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit für eheliche Kinder in § 4 Abs. 1 und § 17 Nr. 5 RuStAG hat der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz 1963 § 17 Nr. 5 RuStAG aber nicht geändert und folglich auch nicht (offener noch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 a.a.O. - unter III. 2 b aa) als nachkonstitutionelles Recht in seinen Willen aufgenommen. Denn der Gesetzgeber hat in dem bezeichneten Änderungsgesetz 1963 zu § 17 Nr. 5 RuStAG nichts bestimmt; er hat ihn weder unverändert (und damit verfassungswidrig) bestätigt noch hin zu einer verfassungsgemäßen Vorschrift geändert.

17 Durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b RuStAÄndG 1974 hat der Gesetzgeber zwar die Nummer 5 des § 17 RuStAG „aufgehoben“ und das Inkrafttreten des gesamten Änderungsgesetzes in Art. 6 RuStAÄndG 1974 auf den 1. Januar 1975 bestimmt. Dieses Gesetz geht aber, soweit es die Nummer 5 des § 17 RuStAG „aufhebt“, ins Leere. Denn § 17 Nr. 5 RuStAG war als Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht bereits mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten (Art. 117 Abs. 1 GG). Die Anordnung der (förmlichen) Aufhebung der Nummer 5 des § 17 RuStAG mit Wirkung zum 1. Januar 1975 kann auch nicht dahin verstanden werden, damit habe der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG nachkonstitutionell rückwirkend für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 in Kraft setzen wollen. Denn damit würde man dem nachkonstitutionellen Gesetzgeber unzulässig unterstellen, er verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b RuStAÄndG 1974 ist verfassungskonform dahin zu verstehen, dass er mit der Aufhebung des § 17 Nr. 5 RuStAG diesen nicht erst konstitutiv für die Vergangenheit in Kraft gesetzt hat, sondern dass er den bereits seit langem außer Kraft getretenen § 17 Nr. 5 RuStAG (nur noch) förmlich aufhebt. Damit entfaltet die Aufhebung zwar keine materiellrechtliche Wirkung, verstößt aber auch nicht gegen die Verfassung.

18 Entsprechendes gilt für die in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 getroffene Regelung. Darin hat der Gesetzgeber zwar bestimmt, dass auch dem nichtehelich geborenen Kind, das durch Legitimation seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, das Recht zusteht, die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, zu erwerben. Auch dieser Regelung kann indessen nicht entnommen werden, damit habe der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG nachkonstitutionell rückwirkend für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 in Kraft setzen wollen (an seiner Auffassung im Beschluss vom 8. Juni 1983 a.a.O. unter III. 2. b aa, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber habe die Anwendbarkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG für die zurückliegende Zeit in der Übergangsregelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 bestätigt, hält der Bundesgerichtshof nicht fest). In Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 bestimmt der Gesetzgeber nämlich nicht einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte Legitimation, sondern ein Erklärungsrecht zur deutschen Staatsangehörigkeit für den Fall eines Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte Legitimation. Der Gesetzgeber geht demnach von einem solchen Verlust aus (ordnet ihn aber nicht an). Diese Annahme erweist sich allerdings für die Zeit ab dem 1. April 1953 als unzutreffend, weil § 17 Nr. 5 RuStAG als dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten ist und nach diesem Zeitpunkt keinen Verlust der Staatsangehörigkeit mehr bewirken konnte. Eine unzutreffende Annahme des Gesetzgebers als Ausgangspunkt für eine gesetzliche Bestimmung führt aber nicht notwendig zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung. Vielmehr läuft das Erklärungsrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 RuStAÄndG 1974 für Legitimationen nach dem 31. März 1953 lediglich leer. Damit verstößt diese Regelung aber nicht gegen die Verfassung.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.