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   BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73   

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BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,12)
BVerfG, Entscheidung vom 31.07.1973 - 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,12)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 (https://dejure.org/1973,12)
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Grundlagenvertrag

Art. 59 Abs. 2, 116 Abs. 1 GG;

Prinzip des "judicial self-restraint"

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zeit.de (Pressebericht, 10.08.1973)

    Grundvertrag verfassungskonform - Pflicht zur Einheit

  • zeit.de (Pressebericht, 17.8.1973)

    Mit dem Karlsruher Urteil läßt sich leben - Für die Deutschlandpolitik Brandts braucht die Verfassung nicht geändert zu werden

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.06.1973)

    Grundvertrag - Bayerische Klage

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.6.1973)

    Grundvertrag - Dritte Möglichkeit

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.6.1973)

    Grundvertrag - Für jeden etwas

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 1
  • NJW 1973, 1539
  • MDR 1973, 826
  • DVBl 1973, 685
  • DÖV 1973, 606
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvR 234/60

    Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung von Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150 [158]).

    Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht auch gegenüber Urteilen von Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik, die kein Ausland ist, den ordre public durchgreifen lassen (BVerfGE 11, 150 [160 f.]).

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

    Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

    Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).

  • BVerfG, 04.05.1955 - 1 BvF 1/55

    Saarstatut

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Der Antrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält, zulässig (vgl. insbesondere BVerfGE 4, 157 [161 ff.]).

    Dies vorausgesetzt, gilt auch für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Vertrags der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in Rücksicht auf die Verantwortung der anderen Verfassungsorgane im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes allgemein entwickelt hat: Daß unter mehreren möglichen Auslegungen die Auslegung zu wählen ist, nach der der Vertrag vor dem Grundgesetz Bestand hat (vgl. BVerfGE 4, 157 [168]).

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

    Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.

    Das Bundesverfassungsgericht kann dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn er die Grenzen dieses Ermessens eindeutig überschreitet, wenn seine Maßnahme also rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegensteht (BVerfGE 5, 85 [126 ff.]; 12, 45 [51 f.]).

  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Selbst im Bundesstaat bemessen sich, falls eine Regelung in der Bundesverfassung fehlt, die Beziehungen zwischen den Gliedstaaten nach den Regeln des Völkerrechts (vgl. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Lammers-Simons, 1, 178 ff., 207 ff.; dazu die Fortentwicklung nach dem Recht des Grundgesetzes: BVerfGE 1, 14 [51]; 34, 216 [230 ff.]).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Selbst im Bundesstaat bemessen sich, falls eine Regelung in der Bundesverfassung fehlt, die Beziehungen zwischen den Gliedstaaten nach den Regeln des Völkerrechts (vgl. die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich, Lammers-Simons, 1, 178 ff., 207 ff.; dazu die Fortentwicklung nach dem Recht des Grundgesetzes: BVerfGE 1, 14 [51]; 34, 216 [230 ff.]).
  • BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56

    Berlin-Vorbehalt I

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff.]; 19, 377 [388]; 20, 257 [266]).
  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51

    Petersberger Abkommen

    Auszug aus BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73
    Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BVerfG, 18.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Grundvertrag

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36, 1 ff.) seien die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik weiterhin deutsche Staatsangehörige im Sinne des Grundgesetzes; daher sei die Frage, wer zum Kreis der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gehöre, nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften zu beantworten.

    Wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 36, 1 ff.) ausführe, die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik seien im Schutzbereich des Grundgesetzes weiterhin als Deutsche zu behandeln, so beziehe es diese Aussage auf Personen, die nach Bundesrecht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes seien.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat der Präambel des Grundgesetzes rechtliche Bedeutung zugemessen und darin insbesondere ein verfassungsrechtliches "Wiedervereinigungsgebot" verankert gesehen (vgl. BVerfGE 5, 85 [127 f.; 36, 1 [17 f.]].

    Sie müssen in eigener Verantwortung entscheiden, mit welchen politischen Mitteln und auf welchen politischen Wegen sie dieses Ziel zu erreichen oder ihm wenigstens näherzukommen suchen [vgl. BVerfGE 36, 1 [18 ff.]].

    So könnte das Bundesverfassungsgericht etwa dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn seine Maßnahme rechtlich oder tatsächlich einer Wiedervereinigung in Freiheit offensichtlich entgegenstünde [BVerfGE 5, 85 [128]; 12, 45 [51 f.]; 36, 1 [17 ff.]].

    b) Der Senat hat aus dem Wiedervereinigungsgebot neben der Pflicht der Verfassungsorgane, "in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken", auch ein Wahrungsgebot abgeleitet, nämlich "alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde" (BVerfGE 36, 1 [18]).

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Grundgesetz vom Fortbestand des deutschen Staatsvolkes ausgeht (BVerfGE 36, 1 [16 ff., 29 ff.]) und die Bundesrepublik, was ihr Staatsvolk und Staatsgebiet angeht, nicht ganz Deutschland umfaßt.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Demgemäß hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn auch im Zusammenhang anderer Fragestellungen, bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle (etwa BVerfGE 36, 1 (17) - Grundvertrag; 37, 1 (20) - Stabilisierungsfonds; 40, 196 (223) - Güterkraftverkehrsgesetz) über eine Vertretbarkeitskontrolle (etwa BVerfGE 25, 1 (12 f., 17) - Mühlengesetz; 30, 250 (263) - Absicherungsgesetz; 39, 210 (225 f.) - Mühlenstrukturgesetz) bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (etwa BVerfGE 7, 377 (415) - Apotheken; 11, 30 (45) - Kassenärzte; 17, 269 (276 ff.) - Arzneimittelgesetz; 39, 1 (46, 51 ff.) - § 218 StGB; 45, 187 (238) - Lebenslange Freiheitsstrafe).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Die DDR war im Sinne des Völkerrechts - unabhängig von ihrer völkerrechtlichen Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu BVerfGE 36, 1 ) - ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt.

    Deshalb können im Verhältnis zur DDR die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG herangezogen werden (vgl. BVerfGE 36, 1 ; 92, 277 ).

    Darin wird festgestellt, daß die Praxis der DDR an der innerdeutschen Grenze unmenschlich und Mauer, Stacheldraht, Todesstreifen und Schießbefehl mit der Übernahme vertraglicher Pflichten durch die DDR unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 36, 1 ).

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