Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 3 - 6) |
(1) 1Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. 2Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Rechtsprechung zu Art. 5 EGBGB
604 Entscheidungen zu Art. 5 EGBGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20
Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 1 S 397/19
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 1 S 397/19
- OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 2 UF 33/23
Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
- BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18
Aufenthaltserlaubnis, Migration, Bescheid, Eritrea, Sorgerecht, Vaterschaft, ...
- OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18
- BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18
Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht ...
- OLG München, 02.06.2015 - 34 Wx 146/14
Anerkennung einer Scharia-Scheidung in Syrien
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 146/14
Anwendung der Rom III-VO auf die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen ...
- OLG München, 13.03.2018 - 34 Wx 146/14
Ehescheidung durch Scharia-Gericht wird nicht anerkannt
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16
Art. 5 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 5 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Internationales Privatrecht (Deutschland)
- Gewöhnlicher Aufenthalt
- Personalstatut
Querverweise
Auf Art. 5 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 5 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Familienrecht
- Erbrecht
- Art. 25 I (Rechtsnachfolge von Todes wegen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 8 (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger) (zu Art. 5 III)