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Die Lage in der BRD -Kaiserreich

Posted in Personenstand

Wie ist die momentane Ausgangsposition???

Wir alle sitzen immer noch im gleichen Boot, keiner ist durch die Selbstverwaltung wirklich rausgekommen aus dem System.

Die BRiD ist laut Bereinigungsgesetze ein Schiff (wahrhaftig ein sinkendes), demnach ist es so das alle Straftaten die man begeht auch nur geahndet werden können, wenn diese auf hoher see auf einem Schiff, oder in der Luft in einem Flugzeug begangen wurden !!!

 

Die Bundesbereinigungsgesetze dienen hierbei als Quelle zum nachvollziehen dieser Äußerungen

 

 

Ich werde diese BRD SYSTEMATIK nun einmal so erklären das selbst ein Kleinkind dies versteht anhand einer aufregenden Geschichte

 

 

Früher war es einmal ein schönes stolzes Schiff, was auf der Welt seines gleichen gesucht hat und deswegen hatte es so viele Neider auf der Welt, das diese Neider es irgendwann nicht mehr mochten uns sich gegen dieses Schiff zur Wehr stellten, um es untergehen zu lassen.

Nach mehreren Akten des Hochverrats und zwei Weltkriegen, die dazu gedient hatten aus dem schönen stolzen Schiff ein löchriges Schlauchboot zu machen, sind wir im deutschen Rettungsboot, die anderen Länder im europäischen Rettungsboot, ebenso wie das russische Rettungsboot in der gleichen Lage, nur mit dem Unterschied die Russen wissen aus ihren Archiven wie es wirklich dazu kam, können aber nun mal nicht in die Befehlsgewalt der anderen Kapitäne hineinregieren.

 

Hilfe kann sich also nur auf Hilfe zur Selbsthilfe beschränken. Die beste Bordkapelle haben immer noch die Deutschen, es ist “Muttis Houseband” deren Laufsprecher über das ganze Schiff verteilt wurden und Tag und Nacht nur Stimmungsmusik und wenig hilfreiche Durchhaltelügen bringen – das nennen wir mal die Bootsmusikdiktatur.

 

Schlafschafe sind Menschen, die sagen, das Schiff fährt doch noch, die Lage ist unter Kontrolle.

Bösartige Menschen, sind die, die aus anderen Schiffen noch mehr Leute in das Rettungsboot hinzuladen bis es kentert, damit beim lange geplanten Untergang alle mit untergehen und Dritte sich darüber freuen, die mit ihren Massenvernichtungs-Kanonenbooten den Tümpel der Schlauchboote umringt haben.

 

Es gibt zwei Gruppen von Aufgewachten Menschen, diejenige Gruppe, die erkannt hat, dass so ein Schlauchboot nicht hochseetauglich ist und eine zweite Gruppe die erkannt hat, dass so ein Schlauchboot mit einen Messerschlitz an der richtigen Stelle sofort untergehen würde, die das Messer auch haben und die Schlafschafe durch das kalte Wasser sicher sofort wach würden, aber dann auch alle in Seenot wären, aber soweit reicht dann deren Verstand und das Wissen leider auch nicht aus.

 

Die Selbstverwalter sind Menschen, die denken sie könnten im Nordatlantik selber schwimmen, die aber leider auch keinen richtigen Plan haben, wie man sich vor Unterkühlung schützt, also werden sie früher oder später mit einen verlustreichen Erkenntnisgewinn und einer Unterkühlung wieder an Bord kommen müssen, um an Bord die Situation zum besseren zu wenden und darum geht es höchstwahrscheinlich bei der ganzen BRD Geschichte.

 

 

Denn wie gesagt wir sitzen alle in einem Boot und zwar gemeinsam als das Deutsche Volk !!!

Es bringt also nichts sich mit einer kleinen Gruppe zu einem Deutschen Reich zu bekennen um dann irgendwann doch ausgeraubt und geplündert zu werden durch die enteignung der EUROGENDFOR TRUPPE (POLIZE$ISTAAT) !!!

 

Das wir die Schlafschafe und die Houseband nach sicherer Rettung für die Kosten der Rettungsfahrt zur Kasse bitten und zur Strafe in sicher Ufernähe außerhalb jeder Lebensgefahr noch mal unter Spott und Hohn kurz ins eiskalte Wasser tauchen könnten, damit sie mal wirklich aufwecken und merken was sie allen im Boot durch ihre Passivität und Hochverrat zum Verkauf des sicheren schönen Schiffes uns allen für Schaden eingebrockt haben, ist eine ganz andere Geschichte – das ist dann die obligatorische Volksbelustigung am Ende der Reise.

Doch da müssen wir alle durch, da wir selbst Schuld dafür auf den Schultern tragen... und zwar jeder einzelne von uns.

 

Hier geht es aber erstmal darum das löchrige Schiff aus der Gefahrenzone ans sichere Ufer zu kriegen und zwar mit den eigenen Bordmitteln. Das dann sicher wieder Leute kommen und lieber die Route über das Eismeer fahren wollen (ein Bürgerkrieg ist, wie der sichere Kältetot über die Nordroute) wird sicher auch nicht ausbleiben, viele werden ihnen glauben und erfrieren oder verhungern, aber es geht eigentlich darum das Boot sicher in der Mitte vor Eisbergen und Haien und ohne Kollateralschaden ans sichere Ufer zu bringen, denn dieses Schiff hat die Stärke eines Eisbrechers nicht mehr!!!

 

Dann erst kann man vor dem internationalen Seekriegsgericht den Verrat beim damaligen Schiffsverkauf (die Zionistische Rederei des Hansebundes der Zionistischen Patrizier Familien) anklagen, denn die Beweislage ist erdrückend und wir bekommen unser schönes Schiff wegen des Betruges zurück und alle werden wieder glücklich sein und in Frieden mit ihren Nachbarn in den Bundesstaaten (in seiner Heimath) leben können.

 

Wenn die Nachbarn mit uns Friedensverträge wollen, dann sollen sie diesen unter vernünftigen Bedingungen auch bekommen.

Das ist vereinfacht erklärt die ganze fatale Situation in der wir uns alle befinden und auch schon der Lösungsweg. Nachdem wir im Bilde gesprochen haben damit jeder versteht, wie die Lösung aussieht, sollen nun die Dinge in der Realwelt betrachtet und angegangen werden, durch etwas TUN !!!

 

Wer oder was ist der Bund und davon abgeleitet die Bundesrepublik Deutschland?

Einen Heimatstaat Deutsches Reich gibt es nichtda nach RuStAG die Staatsangehörigkeit aus den Bundesstaaten kommt und sich von dort auch erst die Heimathzugehörigkeit ableitet. Dass die Heimath dann widerum dem Reich zugehörig ist, hat nichts mit der Staatsangehörigkeit zu tun.

 

Wer nicht zur Gemeinde geht und dort die Bestätigung einholt ein solcher Staatsangehöriger zu sein, sondern auf seinem BRD Perso sitzen bleibt, der wird nie souverän werden und bleibt im Rechtskreis derer hängen die uns bis hier her geführt haben.

Es ist der Wechsel des Rechtskreises welcher einem Ruhe verschaffen wird, doch dazu muss man einige Schritte TUN um das einzuleiten.

Man muss seine Herkunft per Abstammungsnachweis auf den Standesämtern beantragen, in Form von beglaubigten Abschriften aus dem Geburtenbuchregister seiner Vorfahren Väterlicher seits. Dies sollte man bis vor 1913 nach RuStAG hinbekommen, um in den Rechtskreis des Deutschen Reiches von 1871 mit seinen Bundesstaaten zu gelangen. dieser ist der wichtige und auch richtige Rechtskreis welchen es zu erreichen gilt. Denn alles ab 1914(seit erster WK) wird dann schon der Weimarer Republik zugeordnet und man gehört somit keinem Bundesstaat an !!!

Ihr solltet unbedingt euren Willen erklären... Diese Erklärung müsst ihr ebenfalls in euren Behördenregistern eintragen lassen und dort abgeben.

(dazu gibt es hier auf FB und auch auf anderen diversen Seiten des Internets ausreichende Anleitungen)

 

Die Wählbarkeit und das Wahlrecht wird nur vom Melderegister der Gemeinde bestätigt, nicht vom Bund und nicht vom Deutschen Reich. Wenn die Gemeinde keine Staatsangehörigkeit bestätigt, dann schreibt der Bund kurzhand “deutsch” oder “DEUTSCH” in das ESTA-Register. Bei der Ausweiserstellung gilt dann der Grundsatz – Mist rein – Mist raus und schon haben wir zu Wahl ungültige Papiere.

Aus diesem Grund unbedingt eine komplettauskunft über die Eintragungen in eurerm Register beantragen und selbst nachprüfen was eingetragen wurde!!!

Kurz: Die kreisfreien Städte sind selbständige politische Einheiten. Der Bund sind die Gewinner der Wahlen und die Bundesrepublik und ihre Finanzagentur GmbH sind vom Parteienkonstrukt Bund lediglich Beauftragte, Konstrukte, verwaltet  unter Fremdherrschaft. 

Somit haben wir nun folgendes was es zu bewältigen gibt: - das nicht aufgeklärte Volk- nichtswissende Behördenmitarbeiter (Bedienstete)

- Bürgermeister welche Politischen Parteien unterliegen, obwohl diese vom Volk bestallt werden sollten

- Trolle und Gutmenschen, welche zum Teil bezahlte im Autrag von... sind und welche sogar die Lösungswege von uns selbst ausprobieren sollen um das in der Realität einmal selbst in Erfahrung zu bringen (das wir eigentlich Recht haben), um dann nach Fehlern in diesen Lösungswegen zu suchen, welche man mit willkür bekämpft !!!Es gilt nun weiterhin für alle Souveräne des Rechtskreises Deutscher nach Rustag 1913 mit ESTA eintrag....Kämpfen Kämpfen und nochmals Kämpfen und bloß nicht aufgeben !!!Klärt euer Bürgerpussys auf und zeigt ihnen die Beweise welche von irgendwelchen Scheingerichten geurteilt herausgegeben werden, damit sie sich enldich selbst in die Lernphase begeben und ihre falsch gelernten Rechte endlich neu erlernen !!!Klärt diese Unwissenden auf und zeigt auch dem Bürgermeister was dieser alles noch so darf, auch wenn er einer Partei angehört und von ihr bestallt ist !!!Wir sind das Volk und wir werden zur not auch erfinderisch, denn dieser Zwang macht uns ja zu solchen Menschen, da uns nichts anderes übrig bleibt.Aber merkt euch immer eines... man kann wegen Schulden nicht eingesperrt werden und schon gar nicht weil man Frei sein will und dafür kämpft !!!Hier einmal die Rechte und Pflichten und Aufgaben des Bürgermeisters der Gemeinde Bodenheim:

 

Der Bürgermeister besitzt nur dann Organkompetenz, wenn ihm die Aufgaben durch die Gemeindeordnung gesetzlich zugewiesen wurden oder der Gemeinderat ihm Aufgaben übertragen hat. Die gesetzliche Aufgabenübertragung ist durch § 47 GemO und besondere gesetzliche Regelungen erfolgt. Neben diesen Organzuständigkeiten übt der Bürgermeister die Befugnisse aus, die ihm als Vorsitzender der Gemeinde obliegen.

 

Leitung der Gemeindeverwaltung

Der Bürgermeister hat eine umfassende Organisationsbefugnis, soweit es um die Gemeindeverwaltung als Behörde geht. Hierzu gehört, den Aufbau der Verwaltung zu regeln und die organisatorischen Voraussetzungen für einen geordneten Verwaltungsablauf zu schaffen. Zum Organisationsrecht gehört auch, die Zuständigkeiten zu verteilen und die Bediensteten auf den einzelnen Dienstposten einzusetzen. Die Entscheidung, einem Bediensteten die Leitung einer bestimmten Abteilung zu übertragen, ist eine Organisationsentscheidung, die alleine der Bürgermeister zu treffen hat.

 

Vertretung der Gemeinde nach außen

Der Bürgermeister hat kraft seiner Organstellung eine umfassende Vertretungsbefugnis sowohl in öffentlich-rechtlichen als auch privatrechtlichen Angelegenheiten. Nur er ist in der Lage, durch Rechtshandlungen nach außen die Gemeinde gegenüber Dritten zu berechtigen bzw. zu verpflichten. Ob der Bürgermeister im Innenverhältnis hierzu berechtigt war, ist für die Wirksamkeit der Handlungen im Außenbereich grundsätzlich ohne Bedeutung. Unterzeichnet der Bürgermeister einen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks, ist die von ihm abgegebene Willenserklärung auch dann wirksam, wenn der hierfür notwendige Beschluss des Gemeinderats zuvor nicht eingeholt wurde oder der Gemeinderat sogar ausdrücklich den Verkauf des Grundstücks abgelehnt hat.

 

Vorbereitung der Beschlüsse

Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Gemeinderats fehlen in den meisten Fällen die für eine ausgewogene und sachgerechte Entscheidung notwendigen Informationen. Den notwendigen Kenntnisstand hat die Verwaltung zu vermitteln.Die Vorbereitung besteht darin, dem Gemeinderat den Sachverhalt in seinen maßgeblichen Daten und Fakten darzulegen und hierbei eine Bewertung in rechtlicher, technischer bzw. finanzieller Hinsicht vorzunehmen. Üblicherweise werden den Ratsmitgliedern zusammen mit der Einladung schriftliche Beschlussvorlagen übersandt, die einen Sachbericht und einen Beschlussvorschlag beinhalten. Die Ratsmitglieder haben keinen Anspruch gegenüber dem Bürgermeister auf solche schriftlichen Beschlussvorlagen.

 

Laufende Verwaltung

Der unbestimmte Rechtsbegriff " laufende Verwaltung" eröffnet dem Bürgermeister ein weites Feld, in Selbstverwaltungsangelegenheiten in eigener Verantwortung abschließend zu entscheiden. Die Auslegung, was im einzelnen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehört, bereitet in der Praxis vielfach Schwierigkeiten. Es ist davon auszugehendass im allgemeinen zur laufenden Verwaltung alle diejenigen Geschäfte gehören, welche für die jeweilige Gemeinde nach Häufigkeit und Regelmäßigkeit zu den üblichen Geschäften gehören, ohne dass bejahendenfalls noch auf Umfang und Schwierigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht abzustellen wäre; wesentliches Merkmal ist die Erledigung nach feststehenden Grundsätzen "auf eingefahrenen Gleisen".

 

Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen nicht:

  • die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch,
  • die Erteilung des Einvernehmens zu Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB,
  • die Erhebung von Vorausleistungen auf Beiträge,
  • der Aufnahme von Krediten,
  • der An- und Verkauf von Grundstücken,
  • die Bildung von Erschließungseinheiten bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

Rechte gegenüber den Gemeindebediensteten

Der Bürgermeister ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Die begriffliche Abgrenzung ist dem Beamtenrecht zu entnehmen. Die Stellung als Vorgesetzter umfasst das Recht, in dienstlichen Obliegenheiten dem Bediensteten Weisungen zu erteilen. Das Entscheidungsrecht des Dienstvorgesetzten erstreckt sich auf statusrechtliche Fragen, wie die beamtenrechtliche Ernennung oder die Einstellung und Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter. Bei bestimmten Personalentscheidungen bedarf der Bürgermeister der (vorherigen) Zustimmung des Gemeinderats. Der Gemeinderat kann die Zustimmung erteilen oder verweigern, er kann jedoch keine andere als die vom Bürgermeister vorgeschlagene Personalentscheidung treffen. Fehlt die erforderliche Zustimmung, bleibt die nach außen hin gegenüber dem Bediensteten getroffene Entscheidung trotzdem wirksam.

 

Eilentscheidungsrecht (§ 48 GemO)

Durch das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters wird die gesetzliche Aufgabenabgrenzung zwischen den Gemeindeorganen durchbrochen. Der Bürgermeister entscheidet wegen Eilbedürftigkeit anstelle des Gemeinderats oder (im Falle der Delegation) eines Ausschusses. Durch eine Eilentscheidung wird die Handlungsfähigkeit der Gemeinde auch in den Fällen gesichert, in denen dasWillensbildungsorgan Gemeinderat (Ausschuss) nicht mehr rechtzeitig tätig werden kann.

Das Eilentscheidungsrecht erstreckt sich naturgemäß nur auf solche Angelegenheiten, in denen dem Gemeinderat die Organkompetenz zusteht. Ist der Gemeinderat zuständig, erfolgt im Regelfall eine Einladung zu einer Gemeinderatssitzung und die entsprechende Angelegenheit wird als Punkt auf die Tagesordnung gesetzt. Eine Eilentscheidung kann daher nur dann getroffen werden, wenn der Gemeinderat nicht mehr fristgerecht, d. h. unter Beachtung der regulären Einladungsfrist von mindestens vier vollen Kalendertagen oder im Fall der Dringlichkeit mit verkürzter Frist zu einer Sitzung eingeladen werden kann. Für eine rechtmäßige Eilentscheidung ist weiterhin Voraussetzung, dass die Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann. Die Voraussetzungen des § 48 GemO als Ausnahmevorschrift sind eng auszulegen und streng zu prüfen.

Aus der Tatsache, dass eine Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses bei Dringlichkeit, durch eine Verkürzung der Einladungsfrist von mindestens vier vollen Kalendertagen bis auf einen vollen Kalendertag, auch kurzfristig möglich ist, wird deutlich, dass Eilentscheidungen nur in außergewöhnlich gelagerten Situationen in Betracht kommen. Es muss sich um einen dringenden Fall handeln, in dem eine Entscheidung innerhalb kürzester Zeit (z. B. innerhalb weniger Stunden) getroffen werden muss. Dies ist bei der Annahme von kurzfristigen Kaufangeboten, Entscheidungen zur Abwehr von Schäden auf Grund von Ereignissen, die plötzlich und unerwartet eingetreten sind, der Fall. Alle Möglichkeiten, die das Entscheidungsrecht des Gemeinderats gewährleisten, also insbesondere die Dringlichkeitssitzung, sind vorrangig auszuschöpfen.

Über die Eilentscheidung sind die einzelnen Ratsmitglieder (Ausschussmitglieder) unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu informieren. Der Gemeinderat kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung aufheben, auch wenn die Tagesordnung nicht ausdrücklich einen entsprechenden Punkt 8 enthält (sog. gesetzlicher Tagesordnungspunkt). Voraussetzung ist jedoch, dass noch keine Rechte Dritter entstanden sind. Dies wird jedoch, wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung, meist der Fall sein.

 

Und um nun noch eine Aktuelle Haupt Satzung einer Gemeinde aus dem Erzgebirge (aufgrund der angewiesenen Richtlinie einer Ordnungsänderung, ALSO KEIN GESETZ !!!!!!!) aufzuzeigen, wie hier in diesem Falle gehandelt wird wenn die Menschen aufwachen und die Betrügereien nicht mehr mitmachen wollen, bitte mal auf den Link klicken...

http://www.weissenborn-erzgebirge.de/2rathaus/5pdf/s99haupt.pdf

 

diese Änderungen an den Gemeindesatzungen, sind folgender Ordnung ((Ver/Ordnung ist kein Gesetz, sondern eine Anweisung/Richtlinie  im Auftrag von...???) zu zuordnen:http://www.sachsen-gesetze.de/shop/saechsgvbl/2014/5/read_pdf

 

Ein kleiner Hinweis das man es nur mit Dienst Ausführendem Personal zu tun hat steht in dem PDF unter....§ 6 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel

(1) Die Gemeinden können ihre bisherigen Wappen und Flaggen führen. Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Gemeinden das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Bezeichnung und dem Namen der Gemeinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel 

 

LASST EUCH NICHT LÄNGER VERARSCHEN !!!!

 

Kommen wir nun mal zu einem weiteren Problem....

Zur Misere der Lokalpolitik in Deutschland und Anmerkungen zur Aufgabenverteilung zwischen Politik und hauptamtlicher Verwaltung auf kommunaler Ebene.

Ein Beitrag zum besseren Verständnis der Lokalpolitik in Deutschland

 

Die Aufgabenbereiche der Politik und der Verwaltung sind auf den ersten Blick klar voneinander abgetrennte Bereiche. Die Politik beinhaltet nach einer Definition „die institutionellen, prozessualen und entscheidungsinhaltlichen Dimensionen“ eines Machtstrebens oder Strebens nach einem Machtanteil sowie dasjenige soziale Handeln, das „darauf gerichtet ist, gesellschaftliche Konflikte über begehrte Werte und Güter in der Innenpolitik, der Außenpolitik und in den internationalen Verbindungen verbindlich zu regeln“ (Schmidt: 1995, 729). Damit schafft die Politik die gesetzlichen Grundlagen der Verwaltungsarbeit, während sich die Verwaltung um deren gemeinwohlorientierte Umsetzung kümmert.[1] In der Praxis entstehen jedoch wiederholt Konfliktpotentiale und Interessenkollisionen. Die Gründe dafür können vielfältig sein, etwa wenn die politischen Akteure vorrangig ihrer Wählermaximierungslogik folgen, der das an Sachzwängen ausgerichtete Verwaltungshandeln widerspricht.

Die kommunale Selbstverwaltung lässt sich in ihrer heutigen Form auf die Preußische Städteordnung von 1808 zurückführen. Zu den kommunalen Gebietskörperschaften zählen neben Städten und Gemeinden auch Kreise und Gemeindeverbände. Die Kommunen haben insbesondere die Funktion, dezentralen Verwaltungsvollzug und lokale Politik zu betreiben. Sie bilden damit neben Bund und Ländern die dritte politische Ebene, wenngleich sie staatsrechtlich als Teil der Landesverwaltungen gelten. Auf kommunaler Ebene haben neben den deutschen Staatsbürgern auch alle EU-Bürger das passive und aktive Wahlrecht.

Die kommunale Selbstverwaltung ist verfassungsrechtlich geschützt. Art. 28, Abs. 2 GG gilt als eine „institutionelle Selbstverwaltungsgarantie“, denn bereits der erste Satz legt fest: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“. Der Handlungsspielraum der Gemeinden wird damit durch den Gesetzesvorbehalt eingeschränkt.

Die Rahmenbedingungen kommunalen Handelns sind neben den Angaben im Grundgesetz in den Kommunalverfassungen der Länder festgelegt. Diese Kommunalverfassungen oder Gemeindeordnungen wurden in den 1990er Jahren in beinahe allen Bundesländern um basisdemokratische Elemente ergänzt (Bürgerentscheide, Direktwahl des Bürgermeisters, Panaschieren bzw. Kumulieren bei Wahlen usw.). Die kommunale Aufgabenerfüllung steht damit im Spannungsfeld der staatlichen Vorgaben durch Bundes- und Landesgesetze und der eigenen politischen Schwerpunktsetzung. Die Abhängigkeit der Kommunen von den finanziellen Zuweisungen des Staates setzt der Aufgabenerfüllung weitere Schranken auf.

 

Aufgabenverteilung zwischen Politik und Verwaltung

Die Kompetenzverteilung zwischen der zumeist ehrenamtlichen Vertretungskörperschaft (Rat, Gemeinderat, Stadtrat usw.) und hauptamtlicher Verwaltung wird von der jeweiligen Gemeindeordnung bestimmt. Sie legt auch die Art der Verwaltungsleitung, die Stellung und die Rechte des Verwaltungschefs fest. In vielen Bundesländern schreibt die Kommunalverfassung auch die Kontrolle der Verwaltung durch die Vertreter fest.

Die Kompetenzverteilung zwischen Politik und Verwaltung ist in allen Bundesländern durch ein dualistisches System gekennzeichnet. Das bedeutet, dass sowohl die Gemeindevertretung als auch die Verwaltung je eigenständige Aufgaben haben. Die Kompetenzen sind also auf zwei Organe verteilt. Dies ist eine neue Entwicklung, denn bis vor kurzem besaß gewöhnlich der Rat die alleinige und gesamte Entscheidungsbefugnis und die Verwaltung führte lediglich seine Beschlüsse aus. Allerdings ist der Rat immer noch das oberste Entscheidungs- und Beschlussorgan.

Der Rat als kommunale Vertretungskörperschaft hat eine sogenannte „Allzuständigkeit“, indem er für all jene lokalen Angelegenheiten die Entscheidungskompetenz besitzt, die das Gesetz nicht ausdrücklich anderen Körperschaften vorenthält. Beispielsweise fällt die Aufgabe der „laufenden Verwaltung“ in den Kompetenzbereich des Bürgermeisters. Es steht der Vertretungskörperschaft frei, Aufgaben innerhalb eines bestimmten Rahmens an die Verwaltungsleitung weiterzudelegieren. Manche Aufgaben können auch eigens eingesetzten Fachausschüssen übertragen werden. Es gibt aber auch Zuständigkeitsbereiche, die ausschließlich der Vertretung vorbehalten sind und von dieser also nicht an andere Organe übertragen werden dürfen. So etwa der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen (Satzungshoheit) sowie auch die Beschließung des Haushaltsplans. Die kommunale Vertretungskörperschaft setzt durch ihre Satzungshoheit rechtliche Normen und agiert damit als ein „parlamentsähnliches“ Organ. In diesen Zusammenhang gehört die Kontrolle der Verwaltung durch die im Übrigen demokratisch gewählte Körperschaft.

An der Spitze der Kommunalverwaltung steht (mit Ausnahme von Hessen) überall der direkt gewählte Bürgermeister, der die Kommune nach außen hin repräsentiert. Er bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor und führt sie durch. In manchen Bundesländern steht der Bürgermeister qua Amt auch der kommunalen Vertretungskörperschaft vor („Einköpfigkeit“ der Gemeindespitze). Die Vereinigung beider Funktionen in einer Hand hat den Vorteil größerer Einflussmöglichkeiten und Synergieeffekte. Die weitere Stellung des Bürgermeisters unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland je nachdem wie und welche Rechte er in welchem Maße besitzt. Beispielsweise können Bürgermeister in BW durch Eilentscheide anstelle des Gemeinderats entscheiden, wenn der Rat anschließend über die Gründe aufgeklärt wird. In Rheinland-Pfalz hingegen kann der Bürgermeister nur unter Mitwirkung von Beigeordneten Eilentscheide erlassen. Der Rat kann diese in der nächsten Sitzung wieder aufheben. Das Widerspruchsrecht ist ein weiteres Beispiel für die unterschiedlichen Rechte der Bürgermeister in den einzelnen Ländern. In einigen besitzt dieses Recht eine aufschiebende Wirkung gegenüber den Beschlüssen der Gemeindevertretung. Der Bürgermeister kann von diesem Recht Gebrauch machen, wenn er der Ansicht ist, dass ein Ratsbeschluss gesetzeswidrig oder für die Kommune nachteilig ist.

Die Stellung des Bürgermeisters ist zuletzt dadurch gestärkt worden, dass er direkt gewählt wird, dass seine Wahl mancherorts zeitlich versetzt zu den Gemeindewahlen stattfindet und dass er in manchen Bundesländern (Brandenburg, Thüringen, Schleswig-Holstein) nicht oder kaum vorzeitig abgewählt werden kann.

Die Arbeitsteilung zwischen den Rats- und den Verwaltungsmitgliedern ist in eine formale und eine informelle zu teilen. Der Grund hierfür ist, dass den Kommunalpolitikern sowohl die Zeit als auch tiefergehende Kenntnisse komplexer Sachverhalte fehlen. Es finden deshalb vielfältige Abstimmungs- und Diskussionsprozesse zwischen der Verwaltungsspitze und einzelnen Politikern statt, bevor eine Vorlage zur Beschlussfassung in den Gemeinderat oder einen Fachausschuss eingebracht wird. Teilnehmer solcher Gespräche sind neben dem Bürgermeister Dezernenten, einzelne Amtsleitungen sowie durch einschlägige Fachkenntnisse ausgewiesene Kommunalpolitiker. Das Ergebnis dieser Gespräche sind allenfalls Vorentscheidungen, die die Macht des Rates nicht beeinflussen, weil er die Vorlage immer noch ablehnen kann. Gut vorbereitete Vorlagen hingegen erleichtern die Arbeit der Körperschaft. Die frei gewordenen Kapazitäten können die Ratsmitglieder in die intensivere Durchsetzung ihrer lokalpolitischen Ziele einsetzen.

Die Arbeitsteilung zwischen Politik und Verwaltung unterliegt neben formalen Entscheidungsstrukturen (Gemeindeordnung, Wahlsystem) im noch höheren Maße den jeweiligen sozioökonomischen Rahmenbedingungen. Die lokale Wirtschafts- oder Siedlungsstruktur sowie gewachsene politische Traditionen und Netzwerke sind ebenfalls wichtige Determinanten der Macht- und Kompetenzausübung.

 

Fallbeispiel: Sachsen

§ 27 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung bestimmt, dass der Gemeinderat das Hauptorgan der Gemeinde ist.[2] Damit kommt ihm laut Kommentar von Ulrich Menke die „kommunalpolitische Vorrangstellung“ zu (Menke – Arens: 2004, 76). Demnach legt der Rat zwar die Richtlinien der Gemeindepolitik fest, doch begründet diese Stellung noch kein Überordnungsverhältnis des Rates gegenüber dem Bürgermeister. Beide Organe gelten nämlich als gleichberechtigt. Innerhalb seines Aufgabenbereiches entscheidet der Bürgermeister in Sachsen eigenverantwortlich und selbständig.

§ 28 der Sächsischen Gemeindeordnung benennt die Aufgaben des Gemeinderates: „legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überlässt“

(1). Zudem hat der Rat die Aufgabe, die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Stellt er dabei in der Verwaltung „Missstände“ fest, muss er dafür sorgen, dass der Bürgermeister sie beseitigt.

(2) Der Rat muss zwar im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Personalentscheidungen treffen (Ernennung, Höhergruppierung usw.), doch kann er dies u.U. auch alleine mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(3) Der Bürgermeister hat zudem Auskunftspflicht gegenüber dem Rat, wenn ein Viertel der Räte von ihm Informationen verlangen.

(4) Dies gilt in allen Angelegenheiten, welche keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Wahlperiode des Gemeinderates beträgt fünf Jahre (§ 33, Abs. 1).  

Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (§ 36, Abs. 1). Er beruft den Rat ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit (§ 36, Abs. 3). In sächsischen Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit (7 Jahre; § 51, Abs. 2 und 3).

 

Der Bürgermeister ist „für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Verwaltung“ (§ 53, Abs. 1). Damit ist er Leiter der Gemeindeverwaltung und hat eine Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten.

Als Verwaltungsleiter regelt er die innere Organisation der Gemeindeverwaltung (Aufteilung in Ämter, interne Zuständigkeitsabgrenzung, Unterschriftenbefugnis usw.), soweit diese nicht gesetzlichen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen (Haushaltsplan, Stellenplan usw.).

Die Aufgaben der „laufenden Verwaltung“, die in den Verantwortlichkeitsbereich des Bürgermeisters fallen, sind jene Aufgaben, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, haushaltsrechtlich keine besonderen Verpflichtungen nach sich ziehen und regelmäßig wiederkehren. Solche Aufgaben sind Entscheidungen über Widersprüche, Beschaffung von Material usw. Diese Aufgaben werden von Bediensteten der Gemeinde wahrgenommen. § 61 der Sächsischen Gemeindeordnung schreibt vor, dass die Gemeinde fachlich geeignete Bedienstete einstellen muss, welche die laufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stellen in der Gemeinde werden im Stellenplan festgelegt (§ 61). Dabei gibt es Stellen mit besonderem Qualifikationsprofil, die nur mit einschlägig ausgebildeten Personen besetzt werden dürfen. So darf etwa zum Fachbediensteten für das Finanzwesen nur jemand bestellt werden, wer über eine abgeschlossene wirtschafts- oder finanzwissenschaftliche Ausbildung verfügt und eine zumindest dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Rechnungs- und Haushaltswesen aufweist (§ 62, Abs. 2). 

 

Die Auswirkung des NSM als eines Reformmodells auf die Arbeitsteilung zwischen Politik und Verwaltung

Die deutsche Verwaltungslandschaft der 1990er Jahre war durch das Großprojekt der Einführung eines sogenannten „Neuen Steuerungsmodells“ geprägt. Dieses war zum Einen notwendig geworden, um die gewachsene Distanz zwischen Verwaltung und Bürger durch effizientere, straffere und qualitativ höhere Verwaltungsabläufe zu verringern. Zum Anderen zwang die Finanzlage von Bund, Ländern und Kommunen diese zu Reformen. Das NSM sollte dazu dienen, die Kommunalverwaltungen letztlich zu „öffentlichen Dienstleistungsunternehmen“ mit dezentraler Führungs- und Organisationsstruktur umzubauen. Das NSM hatte im Wesentlichen drei Ziele (wen es interessiert, siehe Böck: 2001, 180f.):

 

1) Die Aufgabenverteilung zwischen Politik und Verwaltung sollte eindeutiger werden. Die Kommunalpolitik sollte nur noch für Leitlinien verantwortlich sein, deren Erreichung und Umsetzung in den Aufgabenbereich der Verwaltung fallen sollte. Für die Steuerung der Verwaltung war ein sogenanntes Kontraktmanagement vorgesehen, das die jeweiligen Zielvereinbarungen enthielt. Die Politik wiederum sollte seitens der Verwaltung durch ein Berichtswesen informiert werden.

 

2) Die Arbeit der Verwaltung hatte ergebnisorientierter durchgeführt zu werden, sie sollte durch dezentrale Ressourcenverantwortung gekennzeichnet und einen zentralen Steuerungs- sowie Controllingbereich gelenkt werden. Im Vordergrund der Verwaltungsarbeit sollte die von den Kunden erwartete Dienstleistung stehen, die durch die Einführung einer Kosten-Leistungsrechnung kostentransparent erreicht werden sollte.

 

3) Außerdem wurde vorgesehen, dass die Bürger- und Kundenorientierung insgesamt ausgeprägter erfolgt und sie in den Mittelpunkt des Verwaltungshandelns rücken. Hierzu waren Bürgerbefragungen und die Schaffung von Wettbewerbssituationen im Vergleich mit Angeboten privater Anbieter vorgesehen.

 

Evaluationen des NSM im Hinblick auf die Arbeitsteilung zwischen Politik und Verwaltung sehen diese Reformvorhaben überaus kritisch. Laut einer Studie, die etwa 2005 erstellt wurde, haben etwa 90% der Gemeinden angegeben, seit 1990 Reformen nach dem NSM durchgeführt zu haben (Bogumil: 2002a, 14.). Dabei haben manche nur Einzelinstrumente des NSM eingesetzt. Die Reformen zielten jedoch nur in etwa 30% der Fälle auch auf die Umgestaltung des Verhältnisses zwischen Rat und Verwaltung ab. Ein Berichtswesen wurde nur in 22,8% der Fälle eingeführt, dies auch nur für Teilbereiche der Verwaltung (und in 14,8% der Fälle für die gesamte Verwaltung). In 12,8% der Fälle führte man Zielvereinbarungen zu Qualitätsmerkmalen und in 12,1% zu Produkten ein (Bogumil: 2002a, 16.).

 

Interessant ist nicht nur der niedrige Umsetzungsgrad dieser Instrumente zur Umgestaltung des Verhältnisses „Rat-Verwaltung“, sondern auch, dass nur in 44% der Fälle der Rat dabei mitgewirkt hat. Hingegen präsentierte die Verwaltung in 32,6% der Fälle dem Rat das jeweilige Konzept erst, nachdem dieses verwaltungsintern schon ausgearbeitet wurde (Bogumil: 2002a, 16.).

Das Ergebnis, der Erfolg der eingeführten Reformen wird in der Literatur als „mäßig“ bezeichnet (Bogumil: 2002a, 16; vgl. auch Böck: 2001, 181f.). Kaum zwei Prozent der Befragten waren ganz („voll“) der Ansicht, dass die Strategiefähigkeit des Rates erhöht wurde, wenngleich 20% der Aussage teilweise zustimmten. 74% der Verwaltungschefs sahen die Zielvereinbarungen als „bewährt“ an, hingegen nur 38% der Personalräte. Die Hoffnungen, dass das NSM die politischen Eingriffe in Verwaltungsabläufe reduzieren würde, haben sich nicht bestätigt. Durch die Zielvereinbarungen ist auch die erhoffte bessere politische Steuerungsfähigkeit der Verwaltung nicht eingetreten. Doch immerhin ist durch das Berichtswesen die Transparenz größer geworden und die Kostenentwicklung lässt sich seither besser in den Griff bekommen. Deutlich geworden ist auch die Unzufriedenheit der Verwaltung mit politischen Entscheidungen, die die realen Kostenfaktoren nicht kenne (Bogumil: 2002a, 17-19.).

Wie lässt sich dieser „mäßige Erfolg“ des NSM erklären und was kann zur Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten unternommen werden? Die unterschiedlichen Handlungslogiken der Verwaltung und der Politik erleichtern das Verstehen dieser weitgehenden Erfolglosigkeit. Die Rationalität des Verwaltungshandelns weist vor allem vier Aspekte auf: juristische Rationalität (legaler Richtigkeitstest, Legalität), ökonomische Rationalität (Wirtschaftlichkeitstest, Effizienz), politische Rationalität im Sinne von politics, also demokratische Verantwortlichkeit, Konsens und schließlich politische Rationalität im Sinne von policy, also funktionaler Wirksamkeitstest (Bogumil: 2003, 16f.). Diese Aspekte stehen oftmals im Gegensatz nicht nur zu den Anforderungen der Politik, sondern auch untereinander. Die Handlungslogik der Politik wiederum ist von den Besonderheiten des politischen Systems, den Wahlen, der Parteienkonkurrenz, dem Verbandswettbewerb und dem Regierungswechsel gekennzeichnet (Bogumil: 2003, 19-24.). Diese Logik verträgt sich nicht immer mit den Zwängen des Verwaltungshandelns, welches selbst an sich auch nicht nur rein arbeits- und sachorientiert ist. Die Verwaltung ist nicht nur Arbeitsorganisation, sondern teilweise auch eine politische Organisation (vgl. Bogumil: 2002b, 131). Aus diesem Komplex unterschiedlicher, widersprüchlicher und nur zum Teil komplementärer Handlungslogiken folgt, dass die mit dem Neuen Steuerungsmodell verknüpften Vorstellungen über die Möglichkeiten eines, auf reine Rationalität basierten Kontraktmanagements an der faktischen Realität gescheitert sind.

Dieser Widerspruch scheint nur aufzulösen sein, wenn Abschied genommen wird von der Vorstellung, man könnte ein einheitliches Reformmodell auf die Verwaltung überstülpen. Die einzelnen Zielvorgaben der Verwaltung (Effizienz, Effektivität, Legitimation, Rechtmäßigkeit) sollten vielmehr einzeln optimiert werden. Politische Rationalitäten lassen sich nicht ohne Weiteres Effizienzstrategien unterordnen und Verwaltungshandeln seinerseits kann nicht nach primär ökonomischen Prinzipien privatwirtschaftlich orientierter Dienstleistungsunternehmen ausgerichtet werden (vgl. Bogumil: 2003, 38f.).              

 

Abschließende Gedanken

Ich wollte hier die Aufgabenverteilung zwischen der Politik und der hauptamtlicher Verwaltung auf kommunaler Ebene darstellen, die dabei auftretenden Schwierigkeiten skizzieren und das NSM als Reformmaßnahme vorstellen.

Man kann meines Erachtens feststellen, dass eine gelungene Aufgabenverteilung zwischen Politik und hauptamtlicher Verwaltung die notwendige, jedoch noch nicht hinreichende Bedingung für das Funktionieren der gemeinsamen Zusammenarbeit ist. Die formalen Festlegungen können jederzeit von ungeschriebenen Vorgehensweisen (Gesprächen) begleitet (bzw. erschwert) werden. Der Unwille zu einer beiderseitig vorteilhaften Zusammenarbeit, der die eigenen Interessen in den Vordergrund stellt, kann das Handeln der jeweils anderen Seite blockieren. Effektive Zielerreichung, also eine bürgernahe Verwaltung und Politik, ist so nicht möglich. Im Sinne der Gemeinwohlorientierung, die idealerweise Vorrang im Denken und Handeln der Politik wie der Verwaltung besitzen müsste, sollte die gemeinsame Festlegung und Erreichung von Zielen über den Einzelinteressen stehen. Zu entscheiden, inwiefern und womit die unterschiedlichen Handlungslogiken der beiden Bereiche durchbrochen werden können, überlasse ich jedem Leser selbst.

 

 

Literatur

Bogumil, Jörg: Verwaltungsmodernisierung und die Logik der Politik. Die Auswirkungen des Neuen Steuerungsmodells auf das Verhältnis von Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung. In: Kommunale Entscheidungsprozesse im Wandel: Theoretische und empirische Analysen. Hg. von Jörg Bogumil, Opladen: Leske + Budrich, 2002a, 13-24.

Bogumil, Jörg: Die Umgestaltung des Verhältnisses zwischen Rat und Verwaltung – das Grundproblem der Verwaltungsmodernisierung. In: Verwaltungsarchiv, 2002b (93), 129-133.

Bogumil, Jörg: Politische Rationalität im Modernisierungsprozeß. In: Modernisieren mit der Politik. Ansätze und Erfahrungen aus Staatsreformen. Hg. von Schedler, Kuno – Kettinger, Daniel, Bern-Stuttgart-Wien: Haupt, 2003, 15-42.

Böck, Kathrin: Kommunale Demokratie. In: Deutsches Regierungssystem. Hg. von Raban von Westphalen. München-Wien: Oldenbourg, 2001, 165-189.

Menke, Ulrich – Arens, Helmut: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Kommentar. O.O.: Kohlhammer – Deutscher Gemeindeverlag, 42004.

Schefold, Dian – Neumann, Maja: Entwicklungstendenzen der Kommunalver-fassungen in Deutschland: Demokratisierung und Dezentralisierung? Basel – Boston - Berlin: Birkhäuser, 1996.

Schmidt, Manfred G.: Wörterbuch zur Politik. Stuttgart: Kröner, 1995.

 

[1] Für eine ausführliche Definition der Verwaltung s. z.B.: Schmidt: 1995, 1023ff.

 

[2] Für eine bundespolitische Einordnung der sächsischen Gemeindeordnung vgl. Schefold – Neumann: 1996.

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